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Brunnen und sonstige Erdaufschlüsse

Allgemeines
Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können (z. B. die Erstellung eines Brunnens), müssen dem Landratsamt Augsburg einen Monat vor Beginn angezeigt werden.

Zur Anzeige von Erdaufschlüssen ist grundsätzlich der Bauherr verpflichtet. Beauftragt dieser jedoch einen Dritten (in der Regel ein Bohrunternehmen) mit der Durchführung der Arbeiten, so obliegt diesem die Anzeige.

Sollte innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige beim Landratsamt keine Untersagung bzw. vorzeitige Zulassung der Arbeiten erfolgen, so darf mit dem Vorhaben begonnen werden (bis der oberste Grundwasserleiter erreicht wird).


Grundwasserstände
Oftmals liegen keine Erkenntnisse über Grundwasserstände auf dem eigenen Grundstück vor.
Um die notwendigen Informationen zu erhalten, bestehen mehrere Möglichkeiten:

  1. Erkundigen Sie sich in Ihrer Nachbarschaft über vorhandene Brunnen, Wärmepumpenanlagen oder ähnliche Anlagen, die Grundwasser erschließen. Hier lassen sich oftmals die aussagekräftigsten Erkenntnisse gewinnen.
  2. Ungefähre Angaben zu Grundwasserständen enthält die Übersichtskarte Geothermie Nordschwaben oder das Informationssystem Oberflächennahe Geothermie (IOG).
  3. Auch das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth erteilt Auskünfte zu Grundwasserständen unter Telefon: 0906 70090.
  4. Fragen Sie auch Ihre zuständige Gemeindeverwaltung.
    Gegebenenfalls wurden im Rahmen von Baugrunduntersuchungen oder bei der Ausweisung von Neubaugebieten bereits Grundwasserverhältnisse ermittelt.
  5. Sofern keine der oben genannte Möglichkeiten die erhofften Erkenntnisse liefern kann, ist zur sicheren Ermittlung der Grundwasserstände die Durchführung einer Probebohrung zu empfehlen.
    Diese ist beim Landratsamt Augsburg vorher anzuzeigen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Onlineangebot des Bayerischen Landesamtes für Umwelt.


Bohranzeige nach dem Lagerstättengesetz
Zusätzlich zur wasserrechtlichen Bohranzeige beim Landratsamt Augsburg bestehen nach den Vorschriften des Lagerstättengesetzes weitere Anzeige- und Meldepflichten gegenüber dem Bayerischen Landesamt für Umwelt (LfU).

Dort müssen alle mit mechanischer Kraft angetriebenen Bohrungen zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten von demjenigen, der die Bohrung für eigene oder fremde Rechnung ausführt, angezeigt werden. Nach Abschluss der Bohrarbeiten sind dem LfU innerhalb einer 3-monatigen Frist die ausgefüllten Schichtenverzeichnisse und das Bohrprofil, ggf. mit Angaben zum Ausbau der Bohrung, zu übergeben.
Die Bohranzeige nach dem Lagerstättengesetz kann auch online erfolgen.

Mustafa Elmas
Telefon:
(0821) 3102-2690
Fax:
(0821) 3102-1690
E-Mail: