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Das betrifft sowohl die Hauptgeschäftsstelle in Augsburg sowie auch die Zweiggeschäftsstelle in Schwabmünchen. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, dies bei ihrer Terminplanung zu beachten.

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Grundwassernutzungen

Grundsatz: Erlaubnispflicht
Das Entnehmen von Grundwasser ist nach den wasserrechtlichen Bestimmungen generell erlaubnispflichtig. In diesen Fällen ist beim Landratsamt Augsburg ein entsprechender Antrag mit den erforderlichen Unterlagen (siehe unten) einzureichen.

Ausnahmen
Bestimmte Grundwassernutzungen sind jedoch von dieser Erlaubnispflicht ausgenommen, soweit hiervon keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu erwarten sind. Darunter fallen folgende Grundwasserentnahmen:

  • für den einzelnen Haushalt, z. B. Gartenbewässerung (Achtung: Evtl. Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang des Wasserversorgers erforderlich. Sofern das Grundwasser zum Kochen, Spülen und Waschen verwendet wird, ist aus hygienischer Sicht außerdem Trinkwasserqualität erforderlich. Zur Feststellung der Wasserqualität empfehlen wir, geeignete Untersuchungen zu veranlassen. Die Trinkwasserverordnung ist zu beachten.)
  • für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb (Bedarf der eigenen landwirtschaftlichen Hofstätte; nur für Zwecke, die der Landwirtschaft unmittelbar dienen; nicht erfasst sind u. a. gewerbliche Nutzungen, die Weiterverarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Fischerei- und Fischzuchtbetriebe; zur ggf. erforderlichen Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, Trinkwasserqualität — siehe oben.)
  • für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs (z. B. Weidehaltung)
  • in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck (z. B. Pumpversuche mit einer Dauer von nicht mehr als 144 Stunden; die Beurteilung einer „geringen Menge” und eines „vorübergehenden Zwecks” ist meist abhängig von den Umständen des Einzelfalls; daher empfehlen wir stets eine vorherige Abstimmung mit unseren Ansprechpartnern.)
  • zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke (sog. Drainagen)
  • in geringen Mengen (maximal 3 Liter/Sekunde) zur Bewässerung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen (unter 1 Hektar).

Wichtiger Hinweis
Auch die Erstellung eines Brunnens für erlaubnisfreie Grundwasserbenutzungen muss immer beim Landratsamt angezeigt werden.

Notwendige Unterlagen
Sofern für die von Ihnen beabsichtige Grundwassernutzung eine Erlaubnispflicht besteht, bitten wir um Vorlage eines entsprechenden Antrags.
Die erforderlichen Pläne und Beilagen für ein Wasserrechtsverfahren können Sie den Downloads entnehmen. Zu den näheren Einzelheiten für Ihren Antrag beraten wir Sie selbstverständlich gerne.