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Ab Montag, 23. Februar 2026, steht im Landratsamt Augsburg ein großer Umzug in neu angemietete Räumlichkeiten an. Das Amt für Jugend und Familie zieht von der Volkhartstraße 4–6 in eine neue Außenstelle in der Hübnerstraße 3, 86150 Augsburg. Der Umzug findet in der Zeit von Montag, 23. Februar, bis Donnerstag, 30. April 2026, statt. Während der gesamten Umzugsdauer kann es vereinzelt zu Einschränkungen in der Erreichbarkeit kommen.

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Das Landratsamt Augsburg bleibt am Faschingsdienstag, 17. Februar 2026, geschlossen. Dies betrifft neben dem Hauptgebäude am Augsburger Prinzregentenplatz auch alle weiteren Dienststellen in Augsburg, Gersthofen, Stadtbergen und Schwabmünchen. Das Jobcenter Augsburger Land hat regulär geöffnet. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, dies bei ihrer Terminplanung zu berücksichtigen

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Grundwasserwärmepumpen

Durch den Wärmeentzug aus dem Grundwasser wird dessen physikalische Beschaffenheit verändert, die Selbstreinigungskraft des Wassers kann nachteilig beeinflusst werden. Daher ist für die zum Betrieb einer Wärmepumpe eine wasserrechtliche Erlaubnis notwendig. In Wasserschutzgebieten sind Grundwasserentnahmen für Wärmepumpen grundsätzlich nicht erlaubt.


Verfügbarkeit
Die Möglichkeit des Betriebs von Wärmepumpenanlagen hängt maßgeblich von den Untergrundverhältnissen auf dem Baugrundstück ab. Nur wenn ausreichend Grundwasser in oberflächennahen Schichten angetroffen werden kann, kommt eine thermische Nutzung mittels Grundwasserwärmepumpe in Frage. Gegebenenfalls sind auch alternative Erdwärmenutzungen (z. B. Erdwärmesonden) in Betracht zu ziehen.

Über die Grundwasserverhältnisse im Landkreis Augsburg können Sie sich in der Übersichtskarte Geothermie Nordschwaben informieren.

In manchen Fällen ist auch eine Probebohrung zur Grundwassererkundung notwendig. Diese muss dem Landratsamt vorab angezeigt werden.


Verfahren
Nach rechtlicher Prüfung des Antrags stellen wir Ihnen die wasserrechtliche Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb der Grundwasserwärmepumpe zu. Diese ist in der Regel auf 20 Jahre befristet.
In dieser sind Auflagen zur Bauausführung, zum Betrieb der Anlage sowie ggf. weitere Nebenbestimmungen enthalten. Nach Erstellung der Wärmepumpenanlage ist außerdem eine Bauabnahme zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung durch einen privaten Sachverständigen erforderlich.


Erforderliche Unterlagen:

  • ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis und
  • ein Gutachten eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW), der für thermische Nutzungen zugelassen ist. 
    Bei Bestandsanlagen, die im letzten Genehmigungszeitraum nicht wesentlich geändert wurden, ist es ausreichend, wenn der PSW eine Bestätigung nach Art. 70 Abs. 2 Satz 4 BayWG erstellt.

Bitte beachten Sie auch, dass für thermische Nutzleistungen von über 50 kJ/s (in der Regel bei mehr als drei Wohneinheiten) kein Gutachten eines Privaten Sachverständigen mehr ausreichend ist. In diesem Fällen wenden Sie sich bezüglich der Antragsunterlagen bitte an unsere Ansprechpartnerin.


Ansprechperson siehe unten

oder wasserrecht@remove-this.LRA-a.bayern.de

Julia Stehle
Telefon:
0821 3102 2690
Fax:
E-Mail: