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Das betrifft sowohl die Hauptgeschäftsstelle in Augsburg sowie auch die Zweiggeschäftsstelle in Schwabmünchen. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, dies bei ihrer Terminplanung zu beachten.

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Anlagen in oder an Gewässern

Allgemeines
An bestimmten Flüssen und Bächen dürfen Anlagen, insbesondere Gebäude, Brücken, Stege, Über- und Unterführungen (z. B. Leitungen) usw. nur mit Genehmigung des Landratsamtes errichtet, wesentlich geändert oder stillgelegt werden. Anlagen an Gewässern sind solche, die weniger als 60 Meter vom Ufer entfernt sind und andere Anlagen, die die Unterhaltung oder den Ausbau des Gewässers beeinträchtigen können oder die in einem eingedeichten Gebiet errichtet werden sollen.

Über die Genehmigungspflicht im Einzelfall beraten wir Sie gerne.


Die Genehmigungspflicht besteht an folgenden Fließgewässern:

  • Biberbach
  • Edenhauser Bach
  • Feldgießgraben (Hochwasserentlastung der Singold in Schwabmünchen)
  • Friedberger Ach
  • Gennach
  • Laugna (ab Einmündung des Fischbaches bei der Gemeindegrenze Welden gegen Markt Zusmarshausen)
  • Lech
  • Neufnach
  • Röthenbach (ab Einmündung des Stätzelbaches in der Gemeinde Langerringen)
  • Scharlach
  • Schmutter (ab Einmündung des Reichenbachs in der Gemeinde Scherstetten)
  • Singold
  • Wertach
  • Zusam

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie auch im Onlineangebot des Bayerischen Landesamtes für Umwelt.

Die erforderlichen Pläne und Beilagen für ein Wasserrechtsverfahren können Sie den Downloads entnehmen. Zu den näheren Einzelheiten für Ihren Antrag beraten wir Sie selbstverständlich gerne.