Jobcenter Augsburger Land bleibt am 28. Januar geschlossen
Das Jobcenter Augsburger Land bleibt am Dienstag 28. Januar 2025, wegen einer internen Veranstaltung ganztägig geschlossen. Das betrifft sowohl die Hauptgeschäftsstelle in Augsburg sowie auch die Zweiggeschäftsstelle in Schwabmünchen. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, dies bei ihrer Terminplanung zu beachten.
Alle InformationenUmgang mit wassergefährdenden Stoffen
Wassergefährdende Stoffe
Mit wassergefährdenden Stoffen sind alle festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe gemeint, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachhaltig zu verändern. Dazu gehören insbesondere Stoffe wie z. B. Heizöl, Dieselkraftstoff, Benzin, Altöl, diverse Säuren und Laugen sowie im landwirtschaftlichen Bereich Jauche, Gülle und Silagesickersäfte (JGS-Anlagen).
1. Anzeigepflicht
Wer eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreiben will, hat dies beim Landratsamt anzuzeigen. Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind JGS-Anlagen sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe A (z. B. Heizöl bis 1.000 l Lagervolumen), wenn sie nicht in einem Wasserschutzgebiet liegen.
2. Prüfpflicht
Ein Großteil der Anlagen ist von einem anerkannten Sachverständigen überprüfen zu lassen. Dies sind in der Regel:
- unterirdische Anlagen (z. B. Lagerbehälter) und Anlagenteile (z. B. Rohrleitungen)
- oberirdische Anlagen (Lagerbehälter) der Gefährdungsstufe C und D (das heißt bei Heizöl oder Dieselkraftstoff über 10.000 Liter Lagervolumen)
- oberirdische Anlagen (Lagerbehälter) in Wasserschutzgebieten ab Gefährdungsstufe B (das heißt bei Heizöl oder Dieselkraftstoff schon über 1.000 Liter Lagervolumen)
Die Überprüfung dieser Anlagen hat:
- vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung
- wiederkehrend alle fünf Jahre beziehungsweise in Wasserschutzgebieten alle zweieinhalb Jahre
- vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage
- bei Stilllegung der Anlage
von einem anerkannten Sachverständigen zu erfolgen.
3. Fachbetriebspflicht
Das Einbauen, Aufstellen, Instand halten, Instand setzen und Reinigen darf in der Regel nur von einem zugelassenen Fachbetrieb erfolgen. Die Überwachung dieser Anforderungen ist Aufgabe des Landratsamtes. Die Beratung in technischen Angelegenheiten (Ausführung und Sanierung von Anlagen) übernimmt die Fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft im Landratsamt.