Abgrabungen
Abgrabungen (einschließlich der Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind) bedürfen einer Genehmigung nach dem Bayerischen Abgrabungsgesetz. Für Abgrabungen und Aufschüttungen, die unmittelbare Folge von Abgrabungen sind, ist grundsätzlich eine Genehmigung nach dem Abgrabungsgesetz erforderlich. Genehmigungsfrei sind Abgrabungen mit einer Grundfläche bis zu 500 m² und einer Tiefe bis zu zwei Meter. Die Abgrabungsgenehmigung erteilt die Kreisverwaltungsbehörde. Der Abgrabungsantrag ist bei der Gemeinde einzureichen.
Die Kosten für eine Abgrabungsgenehmigung sind abhängig von der Menge des Abbaugutes und der Erforderlichkeit einer UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung).