Baubeseitigungsanzeige & Abbruch

Sofern die Beseitigung einer baulichen Anlage nicht verfahrensfrei ist (siehe unten), ist die beabsichtigte Beseitigung mindestens einen Monat vorher der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Wenn die Gemeinde keine planungsrechtlichen Schritte zur Verhinderung der Beseitigung unternimmt und die Bauaufsichtsbehörde keine aufsichtlichen Maßnahmen ergreift, kann nach Ablauf des Monats mit der Beseitigung begonnen werden.

Etwas anderes gilt, wenn für die Beseitigung eine anderweitige behördliche Gestattung, Genehmigung oder Erlaubnis erforderlich ist. So ist zum Beispiel die Beseitigung eines Denkmals nur zulässig, wenn hierfür eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis vorliegt. Diese ist zusätzlich zur Erstattung der Beseitigungsanzeige zu beantragen. Wird die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nicht erteilt, darf das Denkmal nicht beseitigt werden.

Eine nur teilweise Beseitigung eines Bauvorhabens ist eine Änderung einer baulichen Anlage und bedarf daher grundsätzlich einer Baugenehmigung.

Verfahrensfrei, das heißt ohne Anzeige-, Baugenehmigungs- oder Genehmigungsfreistellungsverfahren, dürfen beseitigt werden:

  • Anlagen, die verfahrensfrei errichtet werden dürfen (vgl. Art. 57 Abs. 1 bis 3 BayBO),
  • freistehende Gebäude der Gebäudeklasse 1 (= land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude sowie freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt maximal 400 m²) und der Gebäudeklasse 3 (= Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 Meter und mehr als zwei Nutzungseinheiten oder mit Nutzungseinheiten von insgesamt mehr als 400 m²),
  • sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 Meter.

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