Fliegende Bauten


Die Aufstellung eines (genehmigungspflichtigen) fliegenden Baus (Zelte, Verkaufsbuden, Container usw.) ist mindestens eine Woche zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Genehmigungsbedürftige fliegende Bauten dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn die Gebrauchsabnahme durch das Landratsamt (Bauaufsichtsbehörde) erfolgt ist.

Die Kosten für die Gebrauchsabnahme richten sich jeweils nach Art und/oder Größe der baulichen Anlagen.

 

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