Isolierte Abweichung

Abweichungen:
Soll bei der Errichtung von baulichen Anlagen von materiellen Anforderungen des Bauordnungsrechtes (z. B. Abstandsflächen, Brandschutz) abgewichen werden, ist hierfür die Zulassung schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen.
 

Befreiungen, Ausnahmen, Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften:
Soll bei der Errichtung eines verfahrensfreien Vorhabens (Art. 57 BayBO) von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes oder einer sonstigen örtlichen Bauvorschrift (z. B. Garagen-, Einfriedungs- oder Gestaltungssatzung) abgewichen werden, ist auch hierfür die Zulassung schriftlich zu beantragen.

Über einen derartigen Antrag entscheidet die jeweils für den Bauort zuständige Gemeinde. Von der Entscheidung wird die Bauaufsichtsbehörde beim Landratsamt informiert.

Die Kosten errechnen sich nach dem Nutzwert, sie betragen mindestens 75 Euro.

Isolierte Abweichung