Wohnungsbindung, -belegung
Der Weg zur staatlich geförderten Sozialwohnung
Wohnen ist ein Grundbedürfnis des Menschen. Da auf dem privaten Wohnungsmarkt preisgünstiger Wohnraum nicht in erforderlichem Maße zur Verfügung steht, fördert der Staat den Bau von Sozialwohnungen, die zu einer erschwinglichen Miete angeboten werden können.
Voraussetzungen für die Antragstellung:
Jeder volljährige deutsche Staatsangehörige und jeder volljährige Ausländer mit gültiger Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet kann einen Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein stellen.
Im Landkreis Augsburg wird ein Wohnberechtigungsschein in der Regel erst ausgestellt, wenn dem Wohnungssuchenden eine geförderte Wohnung angeboten wird.
Der Antragsteller muss dazu eine Bestätigung des Vermieters, dass er als Mieter akzeptiert wird, aktuelle Einkommensnachweise (Lohnzettel, ARGE-Bescheid, gültiger Personalausweis usw.) und eine Meldebescheinigung seiner Wohnsitzgemeinde vorlegen
Wenn Antragsteller die Einkommensgrenze des Art. 4 Abs. 1 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes einhält und die angemessene Wohnungsgröße nicht überschritten wird, kann der Wohnberechtigungsschein ausgestellt werden.
Die Grenzen stellen sich wie folgt dar:
Haushaltsgröße | Einkommensgrenze | Angemessene |
Einpersonenhaushalt | 14.000 Euro | 50 qm |
Zweipersonenhaushalt | 22.000 Euro | 65 qm |
Dreipersonenhaushalt | 26.000 Euro | 75 qm |
Vierpersonenhaushalt | 30.000 Euro | 90 qm |
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt | 4.000 Euro | 15 qm |
Die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinn des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes um weitere 1.000 Euro.
Die Gebühr für einen Wohnberechtigungsschein beträgt 15 Euro.
Wir senden Ihnen die erforderlichen Antragsformulare gerne zu. Darüber hinaus verfügen auch die Gemeinden des Landkreises über die nötigen Vordrucke. Es besteht auch die Möglichkeit, diese auf der Internetseite der Obersten Baubehörde abzurufen.