Schülerbeförderung
Kostenfreie Beförderung (bis Jahrgangsstufe 10)
Anspruch auf kostenfreie Beförderung besteht für Schüler und Schülerinnen an:
- öffentlichen Förderschulen
- öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne
Berufsfachschulen in Teilzeitform), zwei-, drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen - öffentlichen und staatlich anerkannten Berufsschulen im Vollzeitunterricht (z. B. Berufsgrundschuljahr,
Berufsvorbereitungsjahr)
Die kostenfreie Beförderung ist mit dem ERFASSUNGSBOGEN online ausfüllbar (siehe Links) – zu beantragen. Bitte beachten Sie, dass nach der Durchführung der Online-Anmeldung der als PDF-Datei generierte Antrag noch bearbeitet und ergänzt werden kann.
Bitte geben Sie das ausgefüllte Formular unterschrieben im Sekretariat der Schule ab.
Abgabetermin für Neueintritte für kommende Schuljahre ist Ende Mai.
Die Beförderung der Schüler von Grund- und Mittelschulen erfolgt nicht durch den Landkreis Augsburg, sondern durch die Schulaufwandsträger der jeweiligen Grund- bzw. Mittelschule (i. d. R. Gemeinde oder Schulverband).
Voraussetzungen für eine kostenfreie Beförderung
Die Beförderungspflicht besteht grundsätzlich nur zum Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule. Dies ist die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreicht werden kann. Unter geringstem Beförderungsaufwand sind die geringsten Fahrtkosten zu verstehen. Andere Faktoren, wie z. B. die Fahrtstrecke, die Beförderungsdauer oder die Anzahl der Umstiege sind grundsätzlich nicht relevant.
Weitere Voraussetzungen:
1. der Schulweg (= kürzester zumutbarer Fußweg zur Schule) muss bei den Jahrgangsstufen 5 bis 10
länger als 3 Kilometer sein oder
2. der Schulweg ist als besonders gefährlich oder besonders beschwerlich anerkannt oder
3. eine dauernde Behinderung des Schülers erfordert die Beförderung.
Für die Anerkennung eines Privat-Pkw-Einsatzes beachten Sie bitte die im Formular Pkw-Anerkennung (siehe Downloads) aufgeführten Voraussetzungen.
Erstattung der Fahrtkosten (ab 11. Jahrgangsstufe)
Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten
- Gymnasien
- Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform)
- Wirtschaftsschulen
- Fachoberschulen, Berufsoberschulen
- Berufsschulen (Teilzeitunterricht)
müssen die Fahrtkosten grundsätzlich selbst bezahlen.
Sofern die nachgewiesenen Beförderungskosten (Besuch der nächstgelegenen Schule, günstigster Tarif, kürzeste Verbindung, Originalbelege) über dem gesetzlichen Eigenanteil von derzeit 465 Euro (ab Schuljahr 2022/2023 490 Euro) pro Schuljahr und Familie liegen, wird der übersteigende Betrag bei Vorliegen aller maßgeblichen Kriterien erstattet. Bitte beachten Sie dabei, dass von Seiten des Landratsamtes grundsätzlich das 365-Euro-Ticktetals wirtschaftlichste Alternative angesetzt wird. Daher wird die Familienbelastung in Höhe von 465 Euro (ab Schuljahr 2022/2023 490 Euro) oftmals nicht überschritten, sodass eine Erstattung verauslagter Beträge entfällt.
Fahrkarten können nur für die Dauer des tatsächlichen Schulbesuchs gezahlt werden. Die Fahrkarten der 12. Jahrgangsstufen am Gymnasium werden in der Regel nur bis einschließlich Mai erstattet.
Die Fahrkarten der 12. und 13. Jahrgangsstufen an FOS und BOS werden in der Regel nur bis einschließlich Juni erstattet (Ausnahme Seminarphase).
Der Antrag auf Fahrtkostenerstattung (siehe Downloads) ist jeweils für das vergangene Schuljahr bis spätestens 31. Oktober (Ausschlussfrist) beim Landratsamt Augsburg einzureichen.
Bitte beachten Sie hierzu die „Wichtigen Hinweise” auf Seite 4 des Antrages.
Für konkrete Fragen dazu, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Mitarbeiter des Landratsamtes (siehe unten!).
Ausnahmen für volle Kostenerstattung (Gilt nicht für die 11. Jahrgangsstufe der FOS)
Schüler der o.g. Schulen erhalten volle Kostenerstattung bzw. eine kostenfreie Fahrkarte (nur bei Vollzeitschülern), sofern ein Unterhaltsleistender entweder
- Anspruch auf Kindergeld für 3 oder mehr Kinder nach dem Bundeskindergeldgesetz hat oder
- Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) oder Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld (SGB II) erhält oder
- der Schüler schwerbehindert ist und die Beförderung deshalb erforderlich ist.
Der Leistungsnachweis (Kindergeld, SGB XII oder SGB II) muss grundsätzlich für den Monat August vor Beginn des betreffenden Schuljahres vorgelegt werden.
Beispiel: Kontoauszug von August 2021 als Beleg für Schuljahr 2021/2022 (09/21-07/22)
Ansprechperson
Schülerbeförderung
86150 Augsburg
Mo. bis Fr. 07:30 - 12:30
Do. 14:00 - 17:30