Fahrerlaubnisbehörde
Fahrerlaubnisbehörde informiert:
Aufgrund von steigendem Arbeitsaufkommen ergeben sich in der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises in Gersthofen derzeit Bearbeitungszeiten von ca. vier bis sechs Wochen. Wir weisen darauf hin, dass insbesondere Verlängerungsanträge für die Lkw-Fahrerlaubnis möglichst frühzeitig, mindestens drei Monate vor Ablauf der Fahrerlaubnisklassen, gestellt werden sollen. Eine Antragstellung ist bereits sechs Monate vor Ablauf der Fahrerlaubnis möglich. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen kann eine problemlose Verlängerung ohne Einschränkungen derzeit leider nicht garantiert werden.
Für die Fahrerlaubnisbehörde ist weiterhin eine Terminvereinbarung notwendig! Bitte nutzen Sie für die Terminvereinbarung der Fahrerlaubnisbehörde wenn möglich die Online-Terminreservierung. Jedoch kann nicht für jedes Anliegen ein Termin online vereinbart werden. Wir bitten darum, sich nur dann einen Online-Termin zu reservieren, wenn hier auch Ihr Anliegen aufgeführt ist.
In dringenden Fällen können Sie auch telefonisch einen Termin unter der folgenden Nummer vereinbaren: 0821 3102 3333
Sollte die Nummer aufgrund des hohen Anrufaufkommens belegt sein, können Sie uns auch eine Terminanfrage per Mail an [email protected]remove-this.LRA-a.bayern.de senden. An diese E-Mail-Adresse können Sie ebenfalls gerne alle allgemeinen Anliegen/Anfragen senden.
Führerscheinstelle Schwabmünchen:
Nach einer erneuten Schließung des Führerschein-Schalters in Schwabmünchen aufgrund der Corona-Pandemie kann der Betrieb mit folgendem Angebot wieder aufgenommen werden:
- Abgabe aller Anträge
- Abholung des Führerscheines, Fahrgastscheines, Fahrerqualifizierungsnachweises und internationalen Führerscheines
Im Falle der Antragstellung wird jedoch grundsätzlich weiterhin die postalische Übersendung direkt nach Gersthofen bevorzugt, da in Schwabmünchen keine Antragsbearbeitung erfolgen kann.
Aufgrund der im Rahmen der letzten Öffnung nur geringen Nachfrage wird die Terminverfügbarkeit vorerst auf den „langen Donnerstag“ Dienstag und Donnerstag begrenzt, da für den Betrieb Personal aus der Dienststelle Gersthofen abgezogen werden muss.
Zudem wird, wie auch in der Führerscheinstelle in Gersthofen und in den beiden Zulassungsstellen, wegen der coronabedingten Zugangsbeschränkungen hinsichtlich zulässiger Kundenzahl, ein vorher vereinbarter Termin benötigt. Bitte verwenden Sie hierzu die Online-Terminvereinbarung.
Eintrag Schlüsselzahl B197
Ab dem 1. April 2021 kann der Eintrag der Schlüsselzahl 197 für die Klasse B beantragt werden.
Für die Antragstellung werden folgende Unterlagen benötigt:
- Antragsformular
- 1 biometrisches Lichtbild
- Ausweis und Führerscheinkopie
- Bescheinigung nach Anlage 7 der FahrschülerAusbildungsverordnung
Wird die Prüfungsfahrt auf einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe durchgeführt, ist Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe zu beschränken. Hierfür wird der Eintrag der Schlüsselzahl 78 im Führerschein vorgenommen.
Diese Beschränkung für die Klasse B entfällt bzw. kann auf Antrag aufgehoben werden, wenn der Inhaber/Bewerber nachweist, dass er zur sicheren, verantwortungsvollen und umweltbewussten Führung eines Kraftfahrzeuges mit Schaltgetriebe befähigt ist. Für diesen Nachweis sind mindestens 10 Stunden (á 45 Minuten) auf einem Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe der Klasse B auszubilden. Anschließend sind die erlernten Fähigkeiten in einer 15-minütige Fahrt innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften nachzuweisen. Eine Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsverordnung ist auszustellen.
Die Fahrerlaubnis der Klasse B mit nationaler Schlüsselzahl 197 berechtigt vor diesem Hintergrund (Entfall der europäischen Schlüsselzahl 78) auch im Ausland zum Führen von Fahrzeugen der von ihr umfassten Klassen sowohl mit Schaltgetriebe als auch mit Automatikgetriebe.
Corona-Verlängerung
Aufgrund der anhaltenden Corona Pandemie gibt es weiterhin Schwierigkeiten zur fristgerechten Verlängerung, betreffend die Fahrerlaubnisse der Klassen C/CE und D/DE (mit Unterklassen) und der Berufskraftfahrerqualifikation. Daher wurde durch die EU-Verordnung 2020/698 vom 25.05.2020 schon folgendes mitgeteilt.
Eine automatische Verlängerung von sieben Monaten erhalten diejenigen, deren Fahrerlaubnisklassen bzw. die Berufskraftfahrerqualifikation zwischen dem 1. Februar 2020 und dem 31. August 2020 abgelaufen sind.
Zudem erging durch die EU-Verordnung 2021/267 vom 16. Februar 2021 dieser Beschluss.
Sofern eine Corona-Verlängerung von sieben Monaten bzw. einem Jahr zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abläuft, wird die Gültigkeitsdauer nochmals um sechs Monate bzw. bis zum 1. Juli 2021 verlängert, je nachdem welcher der spätere Zeitpunkt ist.
Falls die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnisklassen und der Berufskraftfahrerqualifikation von fünf Jahren zwischen dem 1. September 2020 und dem 30. Juni 2021 abläuft, ist diese um zehn Monate zu verlängern.
Durch die geltenden EU-Verordnungen werden Verlängerungen für ein Jahr nicht mehr gestattet.
Die Verlängerung gemäß der EU-Verordnung wird automatisch vollzogen. Daher bedarf es keiner Antragsstellung bzw. Ausstellung eines neuen Führerscheins.
Falls Sie eine Bestätigung über die genaue Gültigkeit Ihrer Fahrerlaubnisklassen und der Berufskraftfahrerqualifikation benötigen, können Sie gerne eine Anfrage per E-Mail an die [email protected]remove-this.lra-a.bayern.de stellen.
Fahrerqualifizierungsnachweis
Ab 23. Mai 2021 werden zum Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation sogenannte Fahrerqualifizierungsnachweise von den Fahrerlaubnisbehörden ausgestellt. Dieser Nachweis löst die Eintragung der Schlüsselzahl 95 im Führerschein ab. Die bisherigen Eintragungen im Führerschein behalten bis zum Ablauf ihre Gültigkeit.
Änderungen ab September 2019 beim Identitätsnachweis gegenüber Sehteststellen und bei der Sehtestbescheinigung
Ab 18. September 2019 kann der Identitätsnachweis gegenüber der Sehteststelle nicht mehr nur durch Personalausweis und Reisepass, sondern auch durch ein sonstiges Ausweisdokument nachgewiesen werden.
Außerdem wird ein einheitliches Muster für die Sehtestbescheinigung eingeführt. Alte Sehtestbescheinigungen können übergangsweise noch bis dahin ausgegeben werden, behalten bis längstens 17. September 2021 ihre Gültigkeit und werden von den Fahrerlaubnisbehörden in Bayern anerkannt.
Zentrale Kontaktmöglichkeiten:
Telefonnummer: 0821 3102 3333
Faxnummer: 0821 3102 1810
E-Mail-Adresse: [email protected]remove-this.LRA-a.bayern.de
Verkehrswesen und Fahrerlaubnisbehörde
86368 Gersthofen
Mo. und Di. 07:30 - 15:00
Mi. 07:30 - 12:30
Do. 07:30 - 17:30
Fr. 07:30 - 12:30