Entzug der Fahrerlaubnis

Das Landratsamt Augsburg erhält Mitteilungen der Polizei und Staatsanwaltschaft, dass gegen Personen wegen Straftaten oder auffällige Verkehrsteilnehmer ermittelt wird.


Die Fahrerlaubnisbehörde prüft diese Tatsachen und leitet dann, soweit Fahreignungszweifel bestehen, ein Verwaltungsverfahren ein. Anhaltspunkte für Fahreignungszweifel sind u. a. in der Anlagen 4 bis 6 der Fahrerlaubnisverordnung aufgeführt (z. B. Sehvermögen, Diabetes, zu hoher oder niedriger Blutdruck, Herzinfarkt, Parkinson, Demenz, psychische Erkrankungen - vgl. Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV). Auch die wiederholte Teilnahme im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss, eine Fahrt mit dem Fahrrad/Mofa mit mehr als 1,60 ‰ Blutalkoholkonzentration führen zu Fahreignungszweifeln (§ 13 FeV). Bei Betäubungsmitteln, insbesondere bei harten Drogen bzw. künstlichen Cannabinoiden (z. B. JWH) reicht der Besitz aus, Fahreignungszweifel auszulösen. Die Fahreignungszweifel lässt die Fahrerlaubnisbehörde durch die Anordnung eines Gutachtens ausräumen. Zur Aufklärung bedient sich die Fahrerlaubnisbehörde, je nach Einzelfall eines Gutachtens von Fachärzten oder Begutachtungsstellen für Fahreignung. Ob Fachärzte oder Begutachtungsstelle für Fahreignung das Gutachten erstellen sollen, legt die Fahrerlaubnisbehörde fest. Die Kosten des Gutachtens sind von dem Betroffenen zu bezahlen. Zweifel an der Fahrbefähigung führen im Regelfall zur Anordnung einer Fahrprobe mit einem amtlich anerkannten Sachverständigen/Prüfer des Kraftfahrzeugverkehrs.


Bei Nichtvorlage des angeordneten Gutachtens bzw. eines die Eignung nicht bestätigenden Gutachtens wird auf die Nichteignung des Betroffenen geschlossen. Als Rechtsfolge ist ohne jedes Ermessen die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 46 FeV) und/oder das Recht, zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge/Tiere (Mofa/Fahrrad), abzuerkennen (§ 3 FeV). Der Führerschein bzw. die Mofa-Prüfbescheinigung wird eingezogen und vernichtet. Der förmliche Bescheid zur Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. zur Aberkennung des Rechts zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ist kostenpflichtig. Ein freiwilliger Verzicht ist kostenfrei.

 

Zentrale Kontaktmöglichkeiten:

Telefonnummer: 0821 3102 3333
Faxnummer: 0821 3102 1810
E-Mail-Adresse: fahrerlaubnis@remove-this.LRA-a.bayern.de

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