Probezeit & Fahranfänger


Alkoholverbot für Fahranfängerinnen und Fahranfänger

 

Seit 1. August 2007 gilt für Fahranfängerinnen und Fahranfänger während der Probezeit bzw. vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Alkoholverbot am Steuer. Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundestag am 19. Juli 2007 erlassen.

Ziel des Gesetzes ist es, die alkoholbedingten Unfälle durch ein Alkoholverbot für Fahranfängerinnen und Fahranfänger zu reduzieren.

Wer in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eine Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro sanktioniert, wobei im Regelfall eine Geldbuße von 125 Euro verhängt wird. Ein Fahrverbot ist nicht vorgesehen. Ein Verstoß wird mit zwei Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.

Die Fahrerlaubnisbehörde wird vom Kraftfahrt-Bundesamt über die Eintragungen unterrichtet und ordnet daraufhin die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar an. Die Probezeit wird von zwei auf vier Jahre verlängert.

 

Zentrale Kontaktmöglichkeiten:

Telefonnummer: 0821 3102 3333
Faxnummer: 0821 3102 1810
E-Mail-Adresse: [email protected]remove-this.LRA-a.bayern.de

Probezeit, Fahranfänger - Maßnahmen

Tiefenbacherstraße 8
86368 Gersthofen
Öffnungszeiten:
Mo. und Di. 07:30 - 15:00
Mi. 07:30 - 12:30
Do. 07:30 - 17:30
Fr. 07:30 - 12:30