Probezeit & Fahranfänger
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde
Die Probezeit beginnt mit Erteilung der Fahrerlaubnis und dauert 2 Jahre. |
Die Probezeit verlängert sich aufgrund der Anordnung um 2 Jahre auf 4 Jahre.
Bei einer weiteren Straftat oder Ordnungswidrigkeit innerhalb der Probezeit erfolgt eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis, innerhalb von 2 Monaten freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen und dadurch einen Abzug von 2 Punkten zu erreichen.
Begeht der Fahranfänger nach Ablauf dieser Frist von 2 Monaten eine weitere Verkehrszuwiderhandlung muss die Fahrerlaubnis entzogen werden.
Sperrfrist für die Neuerteilung: 3 Monate
Neuerteilung erfolgt in der Regel ohne Auflagen.
Die Probezeit verlängert sich um die Zeit des Entzugs.
Begeht der Fahranfänger nach Neuerteilung innerhalb der noch bestehenden Probezeit einen weiteren Verkehrsverstoß muss die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (MPU) angeordnet werden.
Hinweise:
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gliedern sich in schwerwiegende und weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen. Die Bewertung kann der Anlage 12 zu § 34 Fahrerlaubnisverordnung entnommen werden.
Maßnahmen nach § 2a StVG (Fahrerlaubnis auf Probe) und § 4 StVG (Punktsystem) können auch parallel Anwendung finden.
Alkoholverbot für Fahranfängerinnen und Fahranfänger
Seit 1. August 2007 gilt für Fahranfängerinnen und Fahranfänger während der Probezeit bzw. vor Vollendung des 21. Lebensjahres ein Alkoholverbot am Steuer. Ein entsprechendes Gesetz hat der Bundestag am 19. Juli 2007 erlassen.
Ziel des Gesetzes ist es, die alkoholbedingten Unfälle durch ein Alkoholverbot für Fahranfängerinnen und Fahranfänger zu reduzieren.
Wer in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eine Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines solchen Getränks steht begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro sanktioniert, wobei im Regelfall eine Geldbuße von 125 Euro verhängt wird. Ein Fahrverbot ist nicht vorgesehen. Ein Verstoß wird mit zwei Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.
Die Fahrerlaubnisbehörde wird vom Kraftfahrt-Bundesamt über die Eintragungen unterrichtet und ordnet daraufhin die Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar an. Die Probezeit wird von zwei auf vier Jahre verlängert.
Zentrale Kontaktmöglichkeiten:
Telefonnummer: 0821 3102 3333
Faxnummer: 0821 3102 1810
E-Mail-Adresse: [email protected]remove-this.LRA-a.bayern.de
Probezeit, Fahranfänger - Maßnahmen
86368 Gersthofen
Mo. und Di. 07:30 - 15:00
Mi. 07:30 - 12:30
Do. 07:30 - 17:30
Fr. 07:30 - 12:30