Gewerblicher Güterkraftverkehr

 

Wichtiger Hinweis:

Ab 21. Mai 2022 gibt es Änderungen im internationalen Güterkraftverkehr:

Unternehmen, die ab dem 21. Mai 2022 Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr sowie im Kabotageverkehr einsetzen, müssen eine EU-Gemeinschaftslizenz hierfür besitzen.

Bisher war dies nur für Beförderungen über 3,5 Tonnen notwendig.

Bei Beförderungen auf nationaler Ebene bleibt die Lizenzpflicht wie bisher bei 3,5 Tonnen.
 

Zur Verdeutlichung hier zwei Fall-Beispiele:

Fall 1:

Ein deutsches Unternehmen befördert gegen Entgelt Ware für Dritte innerhalb von Deutschland mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen.
Hier handelt es sich um eine nationale Beförderung. Bei dieser Beförderung ist keine EU-Gemeinschaftslizenz / Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr erforderlich.

Fall 2:

Ein deutsches Unternehmen befördert gegen Entgelt Ware für Dritte von Deutschland nach Österreich mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 Tonnen.
Hier handelt es sich um eine internationale Beförderung (=grenzüberschreitend). Bei dieser Beförderung ist ab 21.05.2022 eine EU-Gemeinschaftslizenz erforderlich.

 


Erlaubnisse und Lizenzen


EU-Fahrerbescheinigungen

Entstehende Kosten: 100,00 Euro

Rechtsgrundlage: Artikel 5 VO (EG) 1072/2009

Die Fahrerbescheinigung wird von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) 1072/2009 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der

  • a) Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der
     
  • b) in diesem Mitgliedstaat entweder einen Fahrer, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen ist, rechtmäßig beschäftigt oder einen Fahrer rechtmäßig einsetzt, der weder ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats noch ein langfristig Aufenthaltsberechtigter im Sinne der genannten Richtlinie ist und dem Verkehrsunternehmer gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt wird, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und die Berufsausbildung
     
    • i) durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls
    • ii) durch Tarifverträge nach den in diesem Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.

Die Fahrerbescheinigung ist Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt.

Bei Beförderungen ist das Original der Fahrerbescheinigung im Fahrzeug mitzuführen und jedem Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuzeigen.

Eine beglaubigte Kopie ist in den Geschäftsräumen des Verkehrsunternehmers aufzubewahren.
 

Formulare:
Antrag auf Erteilung einer Fahrerbescheinigung


Fahrerkarten — digitale Kontrollgeräte

An Stelle des analogen Fahrtenschreibers werden Neufahrzeuge mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet.

Hierzu wird eine Fahrerkarte benötigt, um unter anderem die Lenk- und Ruhezeiten aufzuzeichnen. Dies gilt für Nutzfahrzeuge über 3,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht und Kraftomnibusse über neun Sitzplätze.

Die Fahrerkarten werden in Bayern durch TÜV SÜD und DEKRA ausgestellt.
Für die Fahrerkarten ist der Besitz eines EU-Kartenführerscheins erforderlich.

Inhaber eines „alten” Führerscheins können den Führerschein bei der für ihren Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde in einen EU-Kartenführerschein umstellen lassen.

Fahrerkarte (Muster)

Zentrale Kontaktmöglichkeiten:

Telefonnummer: 0821 3102 3333
Faxnummer: 0821 3102 1810
E-Mail-Adresse: fahrerlaubnis@remove-this.LRA-a.bayern.de

Gewerblicher Güterkraftverkehr

Tiefenbacherstraße 8
86368 Gersthofen
Öffnungszeiten:
Mo. und Di. 07:30 - 15:00
Mi. 07:30 - 12:30
Do. 07:30 - 17:30
Fr. 07:30 - 12:30