Umtausch von Führerscheinen

 

Am 19. Januar 2013 wurden die neuen EU-Führerscheine eingeführt. Führerscheine ab diesem Ausstellungsdatum sind generell nur noch 15 Jahr gültig, dann müssen sie verlängert werden. Für ältere Führerscheine schreiben die Vorgaben der neuen EU-Richtlinie 2006/126/EG zwingend den Umtausch alter Führerscheine bis spätestens 19. Januar 2033 vor. 


Die Umtauschfristen für die alten Führerscheine sind gestaffelt. Bei Führerscheinen, die bis 1998 ausgestellt wurden, ist das Geburtsjahr des Inhabers entscheidend. Bei Führerscheinen, die ab 1999 ausgestellt wurden, richtet sich die Umtauschfrist nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins. Der Grund für die Staffelung ist die Entlastung der Führerscheinstellen, damit nicht alle Antragsteller auf einmal kommen. 
 

+++ ACHTUNG +++ Um die Gültigkeitsdauer des Führerscheindokuments bestmöglich auszunutzen, sollte der Antrag erst sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Umtauschfrist gestellt werden. +++ ACHTUNG +++


HINWEIS: Es handelt sich nur um den Umtausch des Dokuments. Es handelt sich nicht um Fahren ohne Fahrerlaubnis, wenn das Dokument nicht rechtzeitig umgetauscht wird. Die Führerscheinprüfung muss nicht wiederholt werden. Eine ärztliche oder sonstige Untersuchung ist nicht erforderlich.
 

Hier die geplanten Umtauschfristen:
 

Tabelle 1

Geburtsjahr

Umtauschfrist bis

Führerscheine bis 1998

vor 1953

19. Januar 2033

 

1953 bis 1958

19. Januar 2022

 

1959 bis 1964

19. Januar 2023

 

1965 bis 1970

19. Januar 2024

 

1971 und später

19. Januar 2025

 


Tabelle 2

Ausstellungsdatum

Umtauschfrist bis

Führerscheine ab 1999

1999 bis 2001

19. Januar 2026

 

2002 bis 2004

19. Januar 2027

 

2005 bis 2007

19. Januar 2028

 

2008

19. Januar 2029

 

2009

19. Januar 2030

 

2010

19. Januar 2031

 

2011

19. Januar 2032

 

2012 bis 18. Januar 2013

19. Januar 2033

 


Alle Führerscheine, die ab 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, müssen regelmäßig 15 Jahre nach Ausstellungsdatum umgetauscht werden.

 

Welche Unterlagen werden für die Umstellung benötigt:

  • Antrag auf Umstellung in einen EU-Scheckkartenführerschein (siehe Downloads in der rechten Spalte)
  • Ein biometrisches Passbild
  • Eine Kopie des Führerscheins (Vorder- und Rückseite)
  • Eine Kopie eines gültigen Ausweisdokuments (Vorder- und Rückseite)
  • Eine Unterschrift für den neuen Scheckkartenführerschein (siehe Unterschriftsblatt bei den Downloads in der rechten Spalte)
     

Kosten: Ca. 24 Euro (ggfs. zuzüglich ca. 5,09 Euro Direktversand – nur möglich bei vorheriger Befristung des alten Führerscheines)

Die Antragsstellung kann postalisch erfolgen oder per Einwurf bei den zuständigen Führerscheinstellen in Gersthofen oder Schwabmünchen.

Bei Abholung des neuen Scheckkartenführerscheins kann der alte Führerschein nach Entwertung durch die Fahrerlaubnisbehörde gerne wieder in den Besitz des Fahrerlaubnisinhabers übergehen.

 

Direktversand

Der neue EU-Kartenführerschein kann zusätzlich gegen eine Gebühr von 5,09 Euro durch die Bundesdruckerei direkt an Sie übersandt werden. Hierfür muss bei der Antragstellung der Originalführerschein (ausgestellt vor 1999 - rosa oder grau) mit dem Antrag übersandt bzw. eingereicht werden. Der Originalführerschein wird von der Führerscheinstelle bis zum Erhalt des neuen EU-Kartenführerscheins befristet und zeitnah mit der Rechnung zurückgeschickt.

 

Welche Klassen werden in das neue Führerscheindokument eingetragen?

Bei der Umstellung von Fahrerlaubnisklassen alten Rechts (z. B. Klasse 2 oder 3) und dem Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern (z. B. grauer oder rosafarbener Führerschein) werden im neuen Führerschein die Klassen bestätigt, die  der bisherigen Fahrberechtigung entsprechen. 
 

Wo und wie oft muss umgetauscht werden? 

Für den Umtausch ist die Führerscheinbehörde des aktuellen Wohnsitzes zuständig. Die Pkw- und Motorradfahrerlaubnis gilt unbefristet fort. Nur die Gültigkeit des Führerscheindokuments wird auf 15 Jahre befristet.
 

Wie hoch ist das Verwarnungsgeld bei unterlassenem Umtausch? 

Es drohen 10 Euro Verwarnungsgeld.
 

Darf ich mit dem alten abgelaufenen Pkw- oder Motorrad-Führerschein-Dokument im Ausland fahren

Das hängt vom jeweiligen Reiseland ab. Es kann im Einzelfall zu erheblichen Problemen kommen.
 

Welches Datum in meinem Karten-Führerschein ist das Entscheidende?

Das Ausstellungsdatum des Führerscheindokumentes (nicht das Erteilungsdatum!) ist entscheidend. Sie können es dem Führerscheindokument unter Nr. 4a entnehmen. Dieses Datum ist entscheidend für die Frage welche Tabelle in Ihrem Fall einschlägig ist. 

Alle Führerscheindokumente mit Ausstellungsjahr ab 1. Januar 1999 müssen daher entsprechend der zweiten Tabelle umgetauscht werden. Wessen Ausstellungsjahr vor dem 1. Januar 1999 liegt, der muss sich an der ersten Tabelle (gegliedert nach Geburtsjahr) orientieren.

 

Zentrale Kontaktmöglichkeiten:

Telefonnummer: 0821 3102 3333
Faxnummer: 0821 3102 1810
E-Mail-Adresse: fahrerlaubnis@remove-this.LRA-a.bayern.de

 

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