Ausnahmegenehmigung

Nur vorschriftsmäßige Fahrzeuge werden ohne weiteres zugelassen. Soweit einzelne Bau-und Betriebsvorschriften der StVZO nicht erfüllt sind und ansonsten insbesondere keine Bedenken bezüglich der Verkehrssicherheit oder des Umweltschutzes bestehen, kann das Fahrzeug über eine Ausnahme nach § 70 StVZO gegebenenfalls doch zugelassen werden.

Ob das einzelne Fahrzeug in allen Punkten den Vorschriften entspricht, ist aus den Eintragungen im Gutachten nach § 21 StVZO oder 13 EG-FGV ersichtlich.

Zulassungsfreie Fahrzeuge, wie z. B. Stapler oder selbstfahrende Arbeitsmaschinen unter 20 km/h, führen kein eigenes Kennzeichen, benötigen aber in der Regel eine Ausnahmegenehmigung, um auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden zu können.

Die Zulassungsbehörden sind für diese Ausnahmen in der Regel dann zuständig, wenn die Abweichungen nicht die Maße und Gewichte betreffen oder wenn das Fahrzeug zugelassen werden soll. Ansonsten ist die Regierung von Schwaben für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig.