Ausnahmen von der Zulassungspflicht
Um auch nach einem Jahr noch nicht umschreiben zu müssen, kann eine Ausnahmegenehmigungerteilt werden, sofern die folgenden Voraussetzungenerfüllt werden:
- Die Halter stellen einen Antragbei uns und erklären, sich nicht dauerhaft in Deutschlandaufhalten zu wollen.
- Die Halter verfügen über entsprechende Zulassungspapiereund sind als Flüchtlinge anerkannt.
- Die antragstellenden Halter legen eine gültige „Verkehrssicherheitsuntersuchung“ (ähnlich Hauptuntersuchung) einer zur Hauptuntersuchung nach §29 StVZO berechtigten Stelle vor.
- Nachweis einer für die Dauer der Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung bestehende Grenzversicherung.
- Die Ausnahmegenehmigung (Gebühr 25 €) wird dann durch die Zulassungsstelle erteilt, mit der Auflage diese mitzuführen, örtlich im Bundesgebiet befristet auf die Gültigkeit der Grenzversicherung oder längstens bis zum 31. März 2024.
Hinweise zur Grenzversicherung:
- Der Nachweis einer Grenzversicherung eines Versicherungsunternehmens aus einem EU / EWR-Staat ist ausreichend.
- Die GDV hat zugesagt, dass deutsche Versicherungen Grenzversicherungen auch für die Dauer von länger als einem Jahr in diesen Fällen ausstellen.
Hinweise zur Steuer / Zoll:
Bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland, Befreiung von den Einfuhrabgaben, Steuer bis zunächst 24. Februar 2024
Der Antrag sowie die Unterlagen können persönlich oder via E-Mail ([email protected]) eingereicht werden.