Ausnahmen von der Zulassungspflicht

Um auch nach einem Jahr noch nicht umschreiben zu müssen, kann eine Ausnahmegenehmigungerteilt werden, sofern die folgenden Voraussetzungenerfüllt werden:

  • Die Halter stellen einen Antragbei uns und erklären, sich nicht dauerhaft in Deutschlandaufhalten zu wollen.
  • Die Halter verfügen über entsprechende Zulassungspapiereund sind als Flüchtlinge anerkannt.
  • Die antragstellenden Halter legen eine gültige „Verkehrssicherheitsuntersuchung“ (ähnlich Hauptuntersuchung) einer zur Hauptuntersuchung nach §29 StVZO berechtigten Stelle vor.
  • Nachweis einer für die Dauer der Gültigkeit der Ausnahmegenehmigung bestehende Grenzversicherung.
  • Die Ausnahmegenehmigung (Gebühr 25 €) wird dann durch die Zulassungsstelle erteilt, mit der Auflage diese mitzuführen, örtlich im Bundesgebiet befristet auf die Gültigkeit der Grenzversicherung oder längstens bis zum 31. März 2024.

 

Hinweise zur Grenzversicherung:

  • Der Nachweis einer Grenzversicherung eines Versicherungsunternehmens aus einem EU / EWR-Staat ist ausreichend.
  • Die GDV hat zugesagt, dass deutsche Versicherungen Grenzversicherungen auch für die Dauer von länger als einem Jahr in diesen Fällen ausstellen.

 

Hinweise zur Steuer / Zoll:
Bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland, Befreiung von den Einfuhrabgaben, Steuer bis zunächst 24. Februar 2024
Der Antrag sowie die Unterlagen können persönlich oder via E-Mail ([email protected]) eingereicht werden.

 

Ausnahmen von der Zulassungspflicht