E-Kennzeichen für Elektro- und Plug-In-Hybridfahrzeuge


Im Rahmen der Fahrzeugzulassung betreffend oben genannter Fahrzeuge ist in allen Fällen, das SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer bei der Zulassungsbehörde in ausgefüllter Form vorzulegen, da ausschließlich reine Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge befristet für Dauer von fünf, bzw. zehn Jahren vom Einzug der Kfz-Steuer befreit sind. Nach Ablauf dieser Steuerbefreiung ermäßigt sich die zu zahlende Kfz-Steuer um 50 Prozent. Plug-In-Hybridfahrzeuge, die neben einem Elektromotor auch durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, gelten nicht als Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Diese Fahrzeuge sind nicht steuerbegünstigt. Weitergehende diesbezügliche Informationen erhalten Sie von dem für Sie zuständigen Hauptzollamt.

Fahrzeuge aus anderen Staaten können die Zuteilung einer „E”-Plakette beantragen. Dass das ausländische Fahrzeug die Voraussetzungen gemäß Elektromobilitätsgesetz erfüllt, ist entweder durch die Zulassungsbescheinigung Teil I und/oder durch die EG-Übereinstimmungsbescheinigung nachzuweisen.

 

E-Kennzeichen für Elektro- und Plug-In-Hybridfahrzeuge