E-Kennzeichen für Elektro- und Plug-In-Hybridfahrzeuge
Mit der 50. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften seit dem 26. September 2015 wird zur Förderung einer nachhaltigen umwelt- und klimafreundlichen Mobilität eine Kennzeichnungsregelung geschaffen, die die Grundlage für die Kennzeichnung privilegierter elektrisch betriebener Fahrzeuge bildet.
Das E-Kennzeichen wird auf Antrag zugeteilt.
Die Ausgestaltung des Kennzeichens erfolgt dahingehend, dass der Kennbuchstabe „E” hinter der Erkennungsnummer angefügt wird. Bei Fahrzeugen mit Wechselkennzeichen erfolgt die Kennzeichnung auf dem fahrzeugbezogenen Teil des Kennzeichens, bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen immer direkt hinter der Erkennungsnummer.
Das „E”-Kennzeichen kann auch als grünes Kennzeichen bei Vorliegen der entsprechenden zulassungsrechtlichen Voraussetzungen ausgegeben werden.
Ein „E”-Kennzeichen kann Fahrzeuge der Fahrzeugklassen M 1, N 1, N 2, soweit diese mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B gefahren werden dürfen (= elektrisch betriebene Kleintransporter bis zu 4.250 kg zulässiger Gesamtmasse, welche im Bereich des Gütertransports eingesetzt werden), L 3 e, L 4 e und L 7 e zugeteilt werden.
Es muss sich hierbei entweder um reine Elektrofahrzeuge (§ 2 Nr. 2 Elektromobilitätsgesetz), um Brennstoffzellenfahrzeuge (§ 2 Nr. 4 Elektromobilitätsgesetz) oder um von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (§ 2 Nr. 3 Elektromobilitätsgesetz) detailliert dargestellt in nachfolgender Aufstellung handeln.
Privilegierungen auf Grund Zuteilung „E”-Kennzeichen (sofern durch die Straßenverkehrsbehörden der einzelnen Kommunen geregelt):
- Nutzung von Parkplätzen direkt an Ladesäulen
- Nutzung eigens gekennzeichneter kostenfreier Parkplätze
- Befreiungen von Zu- und Durchfahrtsbeschränkungen
- Nutzung von einzelnen Busspuren für Fahrzeuge mit „E”-Kennzeichen
Im Rahmen der Fahrzeugzulassung betreffend oben genannter Fahrzeuge ist in allen Fällen, das SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kfz-Steuer bei der Zulassungsbehörde in ausgefüllter Form vorzulegen, da ausschließlich reine Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge befristet für Dauer von fünf, bzw. zehn Jahren vom Einzug der Kfz-Steuer befreit sind. Nach Ablauf dieser Steuerbefreiung ermäßigt sich die zu zahlende Kfz-Steuer um 50 Prozent. Plug-In-Hybridfahrzeuge, die neben einem Elektromotor auch durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, gelten nicht als Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes. Diese Fahrzeuge sind nicht steuerbegünstigt. Weitergehende diesbezügliche Informationen erhalten Sie von dem für Sie zuständigen Hauptzollamt.
Fahrzeuge aus anderen Staaten können die Zuteilung einer „E”-Plakette beantragen. Dass das ausländische Fahrzeug die Voraussetzungen gemäß Elektromobilitätsgesetz erfüllt, ist entweder durch die Zulassungsbescheinigung Teil I und/oder durch die EG-Übereinstimmungsbescheinigung nachzuweisen.