Probe- oder Überführungsfahrten
Kurzzeitkennzeichen

Zuständigkeit:
Das Kurzzeitkennzeichen kann bei folgenden Zulassungsbehörden beantragt werden:

  • Wo der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat (Ausweispapiere vorlegen) bzw. wo sich der tatsächliche Aufenthaltsort des Antragstellers befindet (ohne Hauptwohnsitz in Deutschland)
    oder
  • Wo er das Fahrzeug gekauft hat, also dem Standort des Fahrzeuges.
    Zum Nachweis sind der Kaufvertrag und die Fahrzeugpapiere vorzulegen

 

Voraussetzungen:

  •  Das Kurzzeitkennzeichen ist maximal fünf Tage gültig, sofern für das Fahrzeug über den kompletten Zeitraum eine gültige Hauptuntersuchung und (bei hierfür prüfpflichtigen Fahrzeugen) eine gültige Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden.
  • Das Fahrzeug muss abgemeldet sein. Beim Saisonkennzeichen darf es nur außerhalb des Betriebszeitraums mit Kurzzeitkennzeichen bewegt werden.
  • Die Fahrzeugdaten sind vollständig in den Fahrzeugschein einzutragen. Die bestehenden Fahrzeugpapiere sind hierfür vorzulegen.

 

Kurzzeitkennzeichen für Fahrten ohne gültige Hauptuntersuchung:

  • Ist die Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung nicht mehr gültig, so dürfen nur Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle im Zulassungsbezirk und zurück durchgeführt werden.
  • Zur Beseitigung von bei der Prüfung/Untersuchung festgestellten Mängel, dürfen Fahrten zu und von nächstgelegener geeigneter Einrichtung im Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Zulassungsbezirk durchgeführt werden.
  • Erst nach bestandener Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung, dürfen Probe- und Überführungsfahrten im gesamten Bundesgebiet unternommen werden.

 

Kurzzeitkennzeichen für Fahrten mit fehlender Betriebserlaubnis :
Wenn für das Fahrzeug keine Betriebserlaubnis besteht, dürfen nur Fahrten im Zusammenhang mit der Erlangung einer Betriebserlaubnis zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk durchgeführt werden.

Erst nach erteilter Betriebserlaubnis durch die Zulassungsbehörde, darf das Kurzzeitkennzeichen dann weiter verwendet werden.



Notwendige Unterlagen:

  • Versicherungsbestätigung (EVB-Nummer) gem. § 23 FZV für Kurzzeitkennzeichen
  • Nachweis der Betriebserlaubnis durch Vorlage der Original Fahrzeugdokumente oder verifizierter Abschriften
  • Ausweis des Antragstellers oder Reisepass mit Meldebescheinigung, bzw. bei Firmen Gewerbeanmeldung; bei eingetragenen Firmen, Handelsregisterauszug
  • Vollmacht (wenn der Antragsteller nicht selbst erscheint) und Ausweis des Bevollmächtigten
  • Kaufvertrag bzgl. des Standortnachweises

 

Allgemeine Informationen:

  • Das Fahrzeug darf nicht zum Verkehr zugelassen sein. 
  • Verwendung nur für ein Fahrzeug.
  • Verwendung auf öffentlichen Straßen nur innerhalb des angegebenen Zeitraums.
  • Die Gültigkeit beträgt maximal fünf Tage ab Zuteilung.
    Nach Ablauf der Gültigkeit darf das Kurzzeitkennzeichen nicht mehr verwendet werden.
    Der Halter ist dafür verantwortlich, dass die Gültigkeit entsprechend beachtet wird.
  • Die zugeteilten Kurzzeitkennzeichen und der ausgegebene Fahrzeugschein müssen nicht zurückgegeben werden.
  • Das Kurzzeitkennzeichen ist ein nationales Kennzeichen. Eine offizielle Anerkennung dieser Kennzeichen im Ausland ist auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen aktuell nur in den Ländern Österreich, Italien, Dänemark und Schweiz gegeben.
  • Die Kosten für das Kurzzeitkennzeichen betragen 13,10 Euro zuzüglich eventueller Zusatzgebühren.

Kurzzeitkennzeichen