Prüfbuch für Omnibusse
Unternehmen, die Fahrgäste mit Kraftfahrzeugen oder Omnibussen befördern, soweit sie den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliegen, müssen nach Hauptuntersuchungen eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, unverzüglich vorlegen.