Ausnahmegenehmigungen nach Straßenverkehrsordnung

Allgemeines:
Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrsordnung können von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde nach § 46 StVO erteilt werden.

1.  Ausnahmen von Tatbeständen der StVO nach § 46 StVO

2. Ausnahmegenehmigungen vom Ferienreiseverkehr und vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Im Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung (Bundesrepublik Deutschland) besteht die Möglichkeit Ausnahmegenehmigungen vom Ferienreiseverkehr und vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot zu erteilen, wenn der Wohnsitz/Betriebssitz des Unternehmens im Landkreis Augsburg liegt.

3.  Ausnahmen im ruhenden Verkehr
Für den Zuständigkeitsbereich des Landkreises Augsburg besteht die Möglichkeit eine Ausnahmegenehmigung für Handwerker, Soziale Dienste und für Handelsvertreter zu erteilen. Die Ausnahmegenehmigung bezieht sich auf

  • das Parken auf dem Gehweg, das Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne dass diese Einrichtungen betätigt werden muss;
  • das Befahren von Fußgängerbereichen (Fußgängerzone);
  • das Halten- und Parken im Haltverbot;
  • das Halten- und Parken im verkehrsberuhigten Bereich außerhalb der gekennzeichneten Parkflächen

 

Notwendige Unterlagen:

  • Antrag
  • ggf. Bescheinigung über die Unmöglichkeit der fristgerechten Schienenbeförderung (bei Wegstrecken über 100 Kilometer)
  • ggf. Nachweis der Grenzzollstellen über die Abfertigungszeiten
  • ggf. Kraftfahrzeug- und Anhängerschein

Ansprechperson

Vorname Name Telefon Fax E-Mail
Stefan
Heiß
(0821) 3102-2737 (0821) 3102-1737
Sandra
Peters
(0821) 3102-2736 (0821) 3102-1736

Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrsordnung

Tiefenbacherstraße 8
86368 Gersthofen
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Do. 07:30 - 17:30
Fr. 07:30 - 12:30