Großraum- und Schwerverkehr
Allgemeines:
In der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) sind die Maße (Abmessungen) und Gewichte (Achslasten, zulässige Gesamtgewichte) für Fahrzeuge vorgeschrieben (§§ 32 ff. StVO). Weicht ein Fahrzeug, das im öffentlichen Verkehrsraum betrieben werden soll, von diesen Vorgaben ab, ist eine Ausnahmegenehmigung nach der StVZO erforderlich (§ 70 StVZO). Die Ausnahmegenehmigung erteilt in Bayern in der Regel die Regierung der Oberpfalz.
Daneben bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, immer einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Mit dieser Erlaubnis wird von der Behörde im Grunde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, ggfs. mit entsprechenden Auflagen, für eine vorgeprüfte Fahrstrecke (streckenbezogene Erlaubnis) oder einen bestimmten räumlichen Geltungsbereich (flächendeckende Erlaubnis) erteilt.
Sofern das Fahrzeug den gesetzlich vorgegebenen Maßen und Gewichten entspricht, die Ladung jedoch die gesetzlichen Vorgaben überschreitet, so ist hierfür entsprechend den Vorschriften über Höhe, Länge, Breite von Fahrzeugen und der Ladung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 22 Abs. 2 bis 4 StVO eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Das Landratsamt Augsburg ist als untere Straßenverkehrsbehörde nach §47 StVO örtlich zuständig:
1. Wenn das transportdurchführende Unternehmen seinen Betriebssitz im Landkreis Augsburg hat.
2. Wenn der Antragssteller im Landkreis Augsburg eine Zweigniederlassung im Sinne von §13 HGB betreibt.
3. Wenn die Fahrt im Landkreis Augsburg beginnt.
Notwendige Unterlagen:
- Ausgefülltes Antragsformular
- Bei Überschreitung der gesetzlichen Maße und Gewichte nach §§ 32 ff. StVZO ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (Erteilung durch die Bezirksregierung – in Bayern in der Regel die Regierung der Oberpfalz)
- Bei Zweigniederlassungen im Landkreis Augsburg ist ein Nachweis nach §13 HGB (Handelsregisterauszug) vorzulegen.
Kosten (Gebühren und Auslagen):
Die Kosten richten sich nach der Dauer der Genehmigung, der Gesamtmasse des Fahrzeuges, der am Verfahren zu beteiligenden Anhörstellen, dem Fahrtweg und der Anzahl der von der Erlaubnis umfassten Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen.
Die Kosten werden nach der Gebührenordnung im Straßenverkehr GebOSt erhoben.
Großraum- und Schwerverkehr
86368 Gersthofen
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