Straßenverkehrsordnung
- Das Landratsamt ist Untere Straßenverkehrsbehörde. Die Untere Straßenverkehrsbehörde ist für den Vollzug der Straßenverkehrsordnung (StVO) zuständig. Die Zuständigkeit erstreckt sich auf Bundes-, Staats- und Kreisstraßen. Alle Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (z. B. Lichtsignalanlagen) müssen im Zuge der genannten Straßen verwaltungsrechtlich und verkehrsbehördlich angeordnet werden. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind mit Bekanntgabe Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung und für jedermann verbindlich.
- Die StVO dient im Grunde dazu, Unfälle zu verhindern. Sie soll ferner die Verkehrsmoral und die Verkehrsgesittung anheben. Dabei handelt es sich um eine sicherheitsrechtliche Vorschrift. Die Sicherheit, Ordnung und Leichtigkeit des Straßenverkehrs soll mit den Vorschriften der StVO gewahrt werden. Die StVO setzt sich aus § 1 (Universalregelung), den §§ 2 bis 38 StVO (Verhaltensregeln) und §§ 39-43 StVO (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) im wesentlichen zusammen.
- Anwendbar ist die StVO auf alle öffentlich zugänglichen Verkehrsflächen. Öffentlich ist eine Verkehrsfläche immer dann, wenn der Verfügungsberechtigte einen unbestimmten Personenkreis zulässt. Eine straßenrechtliche Widmung ist nicht erforderlich. Auch Privatstraßen sind im Sinne der StVO öffentlich, wenn der Verfügungsberechtigte einen unbestimmten Personenkreis zulässt. Die StVO ist dann voll und ganz anwendbar.
Zusätzliche Informationen zur StVO
Straßenverkehrsordnung (StvO)
Tiefenbacherstraße 8
86368 Gersthofen
86368 Gersthofen
Öffnungszeiten:
Mo. und Di. 07:30 - 15:00
Mi. 07:30 - 12:30
Do. 07:30 - 17:30
Fr. 07:30 - 12:30
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