Verkehrsunterricht

Nach § 48 StVO ist zum Verkehrsunterricht durch die Straßenverkehrsbehörde vorzuladen, wer Vorschriften des Straßenverkehrsrechts nicht kennt, oder solche Vorschriften hinsichtlich der Tragweite falsch einschätzt.

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde muss sorgfältig prüft, ob der vorliegende Verstoß gewichtig ist und ob nach dargelegtem Sachverhalt ein Erziehungsbedürfnis besteht. Zweck der Vorschrift ist, die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr durch Belehrung zu heben. Insbesondere sollen begangene Fehler durch den Verkehrsunterricht aufgeklärt und eine Einsicht bei den Betroffenen fördern.

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Verkehrsunterricht

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