Bewachererlaubnis
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis (§ 34 a Gewerbeordnung). Der Antrag auf Bewachererlaubnis ist für Betriebe, die ihren Betriebssitz im Landkreis Augsburg haben, beim Landratsamt Augsburg zu stellen. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers, der Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel und der Unterrichtungsnachweis (für Selbständige) der Industrie- und Handelskammer.
Sollten vom Bewachungsunternehmen Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr, der Schutz vor Ladendieben und/ oder Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken durchgeführt werden, ist der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.
Der „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 a Gewerbeordnung (GewO) – Bewachererlaubnis” kann hier heruntergeladen werden. Die für die Erlaubnis notwendigen Unterlagen sind im Antrag unter Nr. 5 aufgeführt.
Die wichtigsten Vorgaben für das Bewachungsgewerbe können dem „Merkblatt für Bewachungsunternehmer” entnommen werden. Wachpersonen werden mit dem vollständig ausgefüllten Formular „Anmeldung einer Wachperson” gemeldet.
Notwendige Unterlagen:
- Reisepass/Personalausweis
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei Behörden
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- Bestätigung Einträge Verzeichnis Insolvenzgericht
- Unterrichtungs-/Sachkundenachweis der IHK
- Nachweis über Haftpflichtversicherung