Landkreis Augsburg (Druckansicht)

Reisegewerbe
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine Niederlassung zu haben
- Waren feilbietet oder ankauft,
- für Waren Bestellungen aufsucht
- Dienstleistungen anbietet oder
- als Schausteller oder nach Schaustellerart tätig ist.
Der Antrag ist über die Wohnsitzgemeinde bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde einzureichen. Die Reisegewerbekarte kann beantragt werden für eine befristete oder unbefristete Gültigkeit. Im Reisegewerbe sind die gesetzlichen Vorgaben nach dem Ladenschlussgesetz zu beachten.
Notwendige Unterlagen:
- Personalausweis bzw. auflagenfreier Pass mit einer Aufenthaltserlaubnis bzw. -berechtigung
- Amtliches Führungszeugnis (zu beantragen über Wohnsitzgemeinde)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen über Wohnsitzgemeinde)
- 1 Lichtbild neueren Datums
- zusätzlich bei der Abgabe von Lebensmitteln: Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (sog. Gesundheitszeugnis)
- zusätzlich bei Schaustellertätigkeit: Haftpflichtversicherung