Kosten für die Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers
Kosten für Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sind eine öffentliche Last des Grundstücks, die vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu tragen sind. Auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers werden rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, vom Landratsamt Augsburg durch Bescheid festgesetzt und nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung beigetrieben (§ 20 Abs. 3 SchfHwG). Seit 1. Januar 2013 treibt das Landratsamt nur noch die Gebühren für die hoheitlichen Aufgaben (Feuerstättenschau, Feuerstättenbescheid, Bauabnahme) des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bei.
Die aktuelle bundeseinheitliche Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) legt nur noch für hoheitliche Tätigkeiten, die ausschließlich vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden dürfen, einheitliche Gebühren fest. Für die Durchführung sogenannter freier Tätigkeiten, also Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten, können die Schornsteinfegerbetriebe ihre Preise frei kalkulieren.
Gebühren:
Die Kosten für einen Leistungsbescheid zur Beitreibung rückständiger Gebühren und Auslagen belaufen sich auf 5 bis 200 Euro (Tarif-Nr. 2.IV.8/4 Kostenverzeichnis).