Nichtveranlassen von Schornsteinfegerarbeiten
Grundstücks- und Wohnungseigentümer sind verpflichtet, ihre Feuerungsanlagen (Zentralheizung, Holzofen etc.) fristgerecht kehren und überprüfen sowie die nach der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) vorgeschriebenen Messungen durchführen zu lassen (§ 1 Abs. 1 SchfHwG). Das bedeutet, dass das Schornsteinfegerrecht die Eigentümer stärker in die Verantwortung nimmt und sie die im Feuerstättenbescheid festgelegten Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten eigenverantwortlich veranlassen müssen — die Eigentümer haben somit eine Handlungspflicht.
Werden die im Feuerstättenbescheid festgelegten Schornsteinfegerarbeiten nicht innerhalb der dort festgelegten Fristen von einem Schornsteinfegerbetrieb durchgeführt und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger rechtzeitig nachgewiesen, so hat dieser dem Landratsamt Augsburg die Nichtveranlassung durch den Eigentümer zu melden (§ 25 Abs. 1 SchfHwG).
Das Landratsamt Augsburg leitet daraufhin im Rahmen der Betriebs- und Brandsicherheit der betroffenen Feuerungsanlagen ein Verwaltungsverfahren gegen die Eigentümer ein mit dem Ziel, dass die fälligen Arbeiten laut Feuerstättenbescheid durchgeführt werden. Sollten die fälligen Arbeiten auch nach Anhörung der betroffenen Eigentümer nicht veranlasst werden, so erlässt das Landratsamt einen kostenpflichtigen Zweitbescheid (§ 25 Abs. 2 SchfHwG). Darin werden die fälligen Schornsteinfegerarbeiten sowie eine Frist festgesetzt, innerhalb derer die Arbeiten zu durchzuführen sind. Gleichzeitig wird die Ersatzvornahme durch das Landratsamt unter Zuhilfenahme des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers und der örtlichen Polizei angedroht, falls die Arbeiten nicht bis zum Ende der festgelegten Frist durchgeführt werden. Die daraus entstandenen Kosten trägt der Eigentümer (§ 26 SchfHwG).
Die verspätete Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten stellt darüber hinaus eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden (§ 24 Abs. 1 SchfHwG). Maßgebend ist dabei die entsprechende Frist gemäß Feuerstättenbescheid.
Das Landratsamt Augsburg kann nach Beendigung des Verwaltungsverfahrens (durch Erledigung der fälligen Arbeiten) zusätzlich ein Bußgeldverfahren gegen die Eigentümer einleiten.