Pflichten für Grundstücks- und Wohnungseigentümer
Grundstücks- und Wohnungseigentümer sind verpflichtet, ihre Feuerungsanlagen (Zentralheizung, Holzofen etc.) fristgerecht kehren und überprüfen sowie die nach der ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) vorgeschriebenen Messungen durchführen zu lassen. Das bedeutet, dass das Schornsteinfegerrecht die Eigentümer stärker in die Verantwortung nimmt und sie die im Feuerstättenbescheid festgelegten Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten eigenverantwortlich veranlassen müssen — die Eigentümer haben somit eine Handlungspflicht. | |
Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid | |
Die Feuerstättenschau wird zweimal in sieben Jahren vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger persönlich durchgeführt. Dabei werden der gesamte Kamin sowie alle angeschlossenen Feuerstätten begutachtet. Außerdem werden unter anderem Hersteller, Typ, Leistung, Baujahr, Brennstoffart und Bauart jeder Feuerstätte aufgenommen. Anhand dieser Informationen kann der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dann feststellen, wie oft die Anlagen gekehrt, überprüft und gemessen werden müssen. |
Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten gemäß Feuerstättenbescheid
Haus- und Wohnungseigentümer sind verpflichtet, die Schornsteinfegerarbeiten laut Feuerstättenbescheid innerhalb der dort festgelegten Fristen von einem in die Handwerksrolle eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb durchführen zu lassen (§ 2 Abs. 1 SchfHwG). Dies kann auch ein Schornsteinfegerbetrieb aus dem europäischen Ausland gemäß EU/EWR-Handwerk-Verordnung sein (sog. EU-Dienstleister).
Werden die Arbeiten nicht vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger selbst durchgeführt, so hat der Eigentümer diesem die Erledigung nachzuweisen. Der Nachweis erfolgt über ein vom durchführenden Schornsteinfegerbetrieb vollständig ausgefülltes Formblatt. Dieses muss bis spätestens 14 Tage nach Ablauf der Frist laut Feuerstättenbescheid dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugegangen sein, ansonsten gelten die Arbeiten als nicht durchgeführt. Die Übermittlung des Formblattes kann durch den beauftragten Betrieb erfolgen. Verantwortlich für die Übermittlung sind jedoch die Eigentümer.