Zugangsverweigerung zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben
Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 und § 15 SchfHwG (Feuerstättenschau und anlassbezogene Überprüfung) Zugang zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Das Landratsamt Augsburg hat bei Zugangsverweigerungen zur Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten diese zwangsweise mittels kostenpflichtiger Duldungsverfügung durchzusetzen.