Aufbewahrung von Schusswaffen
Die zulässige Art der Aufbewahrung ist in § 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV geregelt. Die Aufbewahrung hat nach diesen Vorschriften in Sicherheitsbehältnissen zu erfolgen, welche je nach Art und Anzahl Ihrer Waffen und Ihrer Munition einer speziellen Klassifizierung (unterschiedlich hohe technische Anforderungen) entsprechen müssen.
Die Schlüssel / Zahlenkombination zu diesen Aufbewahrungsbehältnissen dürfen nur dem Waffenbesitzer zugänglich bzw. bekannt sein.
Der Nachweis der sicheren Aufbewahrung kann insbesondere durch einen Kaufvertrag oder -beleg für das erforderliche Aufbewahrungsbehältnis erfolgen, aus dem sich aber ergeben muss, dass das Behältnis die erforderlichen Anforderungen erfüllt. Denkbar ist auch ein Foto des Sicherheitsbehältnisses vom Ort der Aufstellung und des Typenschilds, wenn dies ausreichend aussagekräftig ist. Das Foto sollte den Waffenschrank mit geöffneter Türe zeigen und das Typenschild muss lesbar sein. Es muss auf alle Fälle die Klassifizierung eindeutig erkennbar sein.
Liegt keine Klassifizierung gemäß dem Waffengesetz vor, müssen Sie die Gleichwertigkeit des Behältnisses gegenüber dem Landratsamt Augsburg belegen, z. B. durch eine Expertise des Herstellers bzw. des Tresoranbieters (Handel).
Die Beweispflicht, dass ein Sicherheitsbehältnis den gesetzlichen Anforderungen entspricht, tragen Sie als Waffenbesitzer.