Ausnahmen der Alterserfordernis in Schießstätten
Die zuständige Waffenbehörde kann in besonderen Fällen einem Kind unter 12 Jahren, welches für einen Einsatz im Leistungssport besonders geeignet ist, eine Ausnahme von dem Mindestalter für das Schießen auf einer Schießstätte bewilligen. Für eine Ausnahmebewilligung vom Mindestalter ist gegebenenfalls die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung erforderlich, aus welcher hervorgeht, dass das Kind die erforderliche geistige und körperliche Eignung zum Umgang mit den zu benutzenden Schusswaffen besitzt. Zusätzlich ist durch eine Bestätigung des Vereins die schießsportliche Begabung des Kindes glaubhaft zu machen.
Notwendige Unterlagen:
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 27 Abs. 4 WaffG
- ärztliches Attest (zwingend erforderlich bei Kindern unter 10 Jahren)
- Bestätigung des Vereins über schießsportliche Begabung des Kindes
Es können je nach Einzelfall auch weitere Unterlagen gefordert werden.
Gebühren:
Die Kosten richten sich nach der Kostenverordnung zum Waffengesetz.