Ausnahmen der Alterserfordernis in Schießstätten

Die zuständige Waffenbehörde kann in besonderen Fällen einem Kind unter 12 Jahren, welches für einen Einsatz im Leistungssport besonders geeignet ist, eine Ausnahme von dem Mindestalter für das Schießen auf einer Schießstätte bewilligen.
 

Notwendige Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 27 Abs. 4 WaffG
  • ärztliches Attest (zwingend erforderlich bei Kindern unter 10 Jahren)
  • Bestätigung des Vereins über schießsportliche Begabung des Kindes

Je nach Einzelfall können auch weitere Unterlagen gefordert werden.

 

 Gebühren:

 Die Kosten richten sich nach der Kostenverordnung zum Waffengesetz.

    Ansprechperson

    Vorname Name Telefon Fax E-Mail
    Christoph
    Liebert
    (0821) 3102-2236 (0821) 3102-1236
    Christoph
    Lück
    (0821) 3102-2596 (0821) 3102-1596
    Richard
    Schmied
    (0821) 3102-2235 (0821) 3102-1235

    Ausnahmen von der Alterserfordernis zum Schießen auf Schießstätten