Betreiben einer Schießstätte

Neben der baurechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Schießstandes zum Schießen muss vor der Aufnahme des Schießbetriebes die waffenrechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde zum Betreiben einer Schießstätte gemäß § 27 Abs. 1 Waffengesetz vorliegen.

Ansprechperson

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Christoph
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