Landkreis Augsburg (Druckansicht)
Betreiben einer Schießstätte
Neben der baurechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Schießstandes zum Schießen muss vor der Aufnahme des Schießbetriebes die waffenrechtliche Erlaubnis der zuständigen Behörde zum Betreiben einer Schießstätte gemäß § 27 Abs. 1 Waffengesetz vorliegen.