Unbedenklichkeitsbescheinigung

Die Erlaubnis nach § 27 SprengG kann nur Personen erteilt werden, die einen Lehrgang und eine Prüfung bei einem staatlich anerkannten Lehrgangsträger absolviert und bestanden haben. Die Teilnahme an einem solchen Lehrgang kann nur nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz bei einem Lehrgangsträger erfolgen.


Notwendige Unterlagen:

  • Personalausweis/Reisepass
  • Antrag

 

Gebühren:

Die Kosten richten sich nach der Kostenverordnung zum Sprengstoffgesetz.

Ansprechperson

Vorname Name Telefon Fax Raum E-Mail
Christoph
Liebert
(0821) 3102-2236 (0821) 3102-1236 E 0.66
Christoph
Lück
(0821) 3102-2596 (0821) 3102-1596 E 0.66
Richard
Schmied
(0821) 3102-2235 (0821) 3102-1235 E 0.68

Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 27 SprengG