Betreuung — wohin kann ich mich wenden?

Über das zuständige Amtsgericht wird im Rahmen eines Betreuungsverfahrens geprüft, ob und in welchen Aufgabenkreisen die Einrichtung einer Betreuung erforderlich ist. Eine gesetzliche Betreuung wird nach dem Erforderlichkeitsgrundsatz nur für die Angelegenheiten eingerichtet, in denen rechtliche Unterstützung notwendig erscheint.

Im Rahmen des Verfahrens wird geprüft, ob nicht andere Hilfen (beispielsweise Vorsorgevollmacht, soziale Hilfsdienste etc.) die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung entbehrlich machen können.

  • Im Eilfall sollten Sie sich direkt an das zuständige Amtsgericht (Betreuungsgericht) wenden.
  • Im Zweifelsfall (wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ein Betreuer bestellt werden muss oder ob andere Hilfen ausreichen) wenden Sie sich vorab an die Betreuungsstelle des Landratsamtes, um unverbindlich eine Beratung beziehungsweise Überprüfung einzuholen.
  • Die Betreuungsstelle leitet ein gerichtliches Betreuungsverfahren nur dann ein, wenn eine erhebliche Gefährdung für das Wohl des Betroffenen abgewendet werden muss und berechtigte Interessen des Betroffenen einer Mitteilung ans Gericht nicht entgegenstehen.

Ansonsten kann jedermann eine Betreuung für eine betreuungsbedürftige Person beim Betreuungsgericht anregen. Die medizinischen Voraussetzungen müssen gegeben sein. Bei lediglich körperlicher Behinderung kann ein Betreuer nur auf eigenen Antrag bestellt werden.

Beachten Sie bitte, dass Ihre Anregung an das Betreuungsgericht ein Tätigwerden von Amts wegen zur Folge hat; es stellt keinen Antrag dar, den Sie gegebenenfalls zurückziehen können!
Eine Betreuung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen vom Betreuungsgericht eingerichtet werden.

Ansprechperson

Vorname Name Telefon Fax Raum E-Mail
Bernadette
Harms
(0821) 3102-2480 (0821) 3102-1480 C 2.02

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