Details zur Betreuung von Erwachsenen

Wofür kann ein Betreuer / eine Betreuerin eingesetzt werden?

Die Aufgaben richten sich nach der Erforderlichkeit im Einzelfall. Sie sollen individuell auf die Betroffenen zugeschnitten sein. Beispiele können sein:

  • Aufenthaltsbestimmung
  • Sorge für die Gesundheit
  • Vermögensangelegenheiten
  • Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen
  • Entscheidung über die Unterbringung
  • Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung des Heim-/Pflegevertrages
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Organisation der ambulanten Versorgung
  • Besorgung von Behörden-, Versicherungs-, Renten und Sozialangelegenheiten
  • Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post
  • Entscheidung über den Fernmeldeverkehr

Die betroffenen Personen benötigen Hilfestellung nur für die Angelegenheiten, die sie selbständig nicht mehr erledigen können. Die „Bausteine” der Betreuung können somit immer wieder verändert und den Bedürfnissen der betroffenen Personen angepasst werden.


Wann endet eine Betreuung?

Eine Betreuung endet durch den Wegfall der Voraussetzungen, beispielsweise wenn die betroffenen Personen ihre Rechtsgeschäfte wieder selbst erledigen können. Die Betreuung endet aber erst mit dem Wirksamwerden des gerichtlichen Beschlusses.

Eine Betreuung endet außerdem durch den Tod der betroffenen Personen.


Was kostet eine Betreuung?

Gerichtskosten:
Unter Umständen entstehen für das Verfahren Kosten. Diese Kosten können beim Betreuungsgericht erfragt werden.


Kontaktdaten:
Betreuungsgericht — Amtsgericht Augsburg
Am Alten Einlaß 1, 86150 Augsburg
Telefon: 0821 31052411


Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Familien- oder Fremdbetreuer:
Die Entschädigung wird per Beschluss in Höhe von jährlich 425 Euro gegen das Vermögen oder bei Mittellosigkeit der Betroffenen zu Lasten der Justiz auf Antrag über das Betreuungsgericht bewilligt.


Vergütung von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern:
Mitarbeitende von Betreuungsvereinen und freie Berufsbetreuerinnen und -betreuer erhalten gestaffelte, pauschale Vergütungen. Bei Mittellosigkeit übernimmt die Justizkasse die Kosten.

Die zu vergütende Pauschale ist danach zu unterscheiden, ob es sich um vermögende oder mittellose betreute Personen handelt, ob sie innerhalb oder außerhalb eines Heimes leben und über welchen Zeitraum sie betreut werden.


Wer kann Betreuerin oder Betreuer sein?

Betreuerin oder Betreuer kann jede natürliche Person sein, die geeignet ist, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten der betroffenen Personen rechtlich zu besorgen und sie in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen (§ 1816 BGB).

In der Regel bestellt das Betreuungsgericht auf Vorschlag der Betreuungsbehörde eine Betreuerin oder einen Betreuer aus dem Kreis der Angehörigen oder anderer Vertrauenspersonen.
Daneben gibt es weitere Möglichkeiten:

  • Ehrenamtliche Fremdbetreuer
  • Selbständige berufliche Betreuer
  • Mitarbeitende eines anerkannten Betreuungsvereines
  • Mitarbeitende der Betreuungsbehörde / Betreuungsstelle
  • Ein anerkannter Betreuungsverein
  • Die Betreuungsbehörde / Betreuungsstelle

Wie verläuft das gerichtliche Verfahren?

Nach der Betreuungsanregung erhält die Betreuungsbehörde des Landratsamtes (Betreuungsstelle) den Auftrag, in einem Sozialbericht zur Frage der Erforderlichkeit einer Betreuung Stellung zu nehmen, gegebenenfalls den Umfang der Betreuung zu ermitteln und eine geeignete Betreuerin oder einen geeigneten Betreuer vorzuschlagen.

Wenn der Bericht der Betreuungsstelle vorliegt, erteilt das Gericht einen Auftrag für ein medizinisches Gutachten, in der Regel erstellt von Ärztinnen oder Ärzten für Psychiatrie und Neurologie.

Im Zuge der getrennten Ermittlungen nehmen die Mitarbeitenden der Betreuungsstelle, Ärzte und Richter persönlichen Kontakt im Innen- und Außendienst wahr. Die letzte Entscheidung ist der Richterin oder dem Richter vorbehalten.

Die Betreuerverpflichtung und die Aushändigung des Betreuerausweises erfolgen bei der zuständigen Rechtspflegerin oder beim zuständigen Rechtspfleger des Betreuungsgerichtes.

Ansprechperson

Vorname Name Telefon Fax Raum E-Mail
Bernadette
Harms
(0821) 3102-2480 (0821) 3102-1480 C 2.02

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