Kostenbeitrag
Die Geschäftsstelle der Kommission Kinder- und Jugendhilfe erhebt bei Eingang eines Angebots einen Kostenbeitrag pro Platz vom jeweiligen Einrichtungsträger. Der Kostenbeitrag wird vom Vorsitzenden der Kommission festgelegt und muss die Aufwendungen der Geschäftsstelle decken. Der Kostenbeitrag wird auch in die Kalkulation als Aufwand eingerechnet und ist damit Bestandteil des Entgelts. Indirekt werden die Kosten der Geschäftsstelle daher von den Belegjugendämtern getragen (§ 6 der Vereinbarung nach § 78 e Abs. 3 SGB VIII, § 6 Abs. 4 Rahmenvertrag nach § 78 f SGB VIII bzw. § 2 Abs. 1 Rahmenvertrag zur Umsetzung der §§ 61 und 62 SGB III, § 11 Geschäftsordnung der Kommission Kinder- und Jugendhilfe Südbayern).
Der Kostenbeitrag wird von der Geschäftsstelle bei Abgabe eines Angebots errechnet und auf die Dauer von jeweils einem Jahr von den Einrichtungsträgern verlangt. Die Anforderung des Kostenbeitrags erfolgt jeweils zum ersten des Monats, für den eine Vereinbarung abgeschlossen wurde und immer für ein Jahr, auch wenn die Vereinbarung für einen längeren Zeitraum gilt, oder kein Folgeangebot eingereicht wird.