Landeskommission Kinder- und Jugendhilfe
Die Vereinbarungspartner haben für das Gebiet des Freistaates Bayern eine Landeskommission Kinder- und Jugendhilfe mit dem Sitz in München gebildet (§ 10 der Vereinbarung nach § 78 e Abs. 3 SGB VIII). Ihr gehören je ein stimmberechtigter Vertreter der kommunalen Spitzenverbände und der Trägerverbände und je ein Vertreter der Regionalen Kommissionen mit beratender Funktion an.
Die Landeskommission ist zuständig für:
- die Auslegung der Vereinbarung nach § 78 e Abs. 3 SGB VIII über die Bildung von Kommissionen und des Rahmenvertrages nach § 78 f SGB VIII
- die Klärung von Grundsatzfragen
- die Anpassung der Anhänge F, G und H und der Anlagen des Rahmenvertrages
- die Anpassung der individuellen Sonderaufwendungen (Pauschale nach § 8 Abs. 3 Rahmenvertrag).