Schiedsstelle
Können sich die Vereinbarungspartner nicht einigen und kommt somit eine Vereinbarung nicht zustande, kann nach § 78 g SGB VIII die Schiedsstelle angerufen werden. Sie entscheidet über die Gegenstände, über die eine Einigung der Parteien nicht erreicht werden konnte.
Die Schiedsstelle wurde zum 1. Januar 2000 von der Bayerischen Staatsregierung eingerichtet und gemäß der Schiedsstellenverordnung bei der Regierung von Niederbayern angesiedelt. Sie ist mit einem unparteiischen Vorsitzenden und mit der gleichen Zahl von Vertretern der Träger der öffentlichen Jugendhilfe wie von Vertretern der Träger von Einrichtungen besetzt.