Die häufigsten Fragen (FAQs)

 

Warum ist eine Reform der Pflegeberufe notwendig?

Ziel der Reform ist es, allen Menschen, die sich für den Pflegeberuf interessieren, eine hochwertige und zeitgemäße Ausbildung anzubieten, die den breiten beruflichen Einsatzmöglichkeiten und den Entwicklungen in der Gesellschaft und im Gesundheitswesen Rechnung trägt.

 

Die demografische Entwicklung prägt und verändert unsere Gesellschaft. Bisher waren die Ausbildungen in der Kranken- und Kinderkrankenpflege einerseits und Altenpflege andererseits getrennt geregelt, wiesen jedoch inhaltlich große Überschneidungen auf. Der Pflegebedarf und die Versorgungsstrukturen ändern sich beständig und damit auch die Anforderungen an die pflegerische Versorgung und an das Pflegepersonal. Pflegefachkräfte in Pflegeeinrichtungen müssen zunehmend auch chronisch und mehrfach erkrankte Menschen versorgen. Und Pflegekräfte im Krankenhaus benötigen Kenntnisse im Umgang mit pflegebedürftigen Menschen, die zum Teil auch unter Demenz leiden. Zudem werden in Zukunft noch mehr Pflegefachkräfte benötigt.

 

Die Ausbildung in der Pflege musste daher attraktiv und zukunftsfähig gemacht werden. Mit dem Pflegeberufegesetz wurde eine langjährig vorbereitete Reform umgesetzt: Dies trägt dazu bei, die Qualität in der Pflege weiter zu verbessern und die Attraktivität des Pflegeberufs zu erhöhen. Dabei wurde auch das Schulgeld in der Altenpflege endlich überall abgeschafft.

 

Durch die Reform werden die Ausbildungen in der Altenpflege, der Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Gesundheits- und Kinderkrankenpflege zu einer neuen generalistischen Pflegeausbildung mit einheitlichem Berufsabschluss als "Pflegefachfrau/Pflegefachmann“ zusammengeführt. In der neuen sogenannten "generalistischen" Pflegeausbildung werden unter Berücksichtigung des pflegewissenschaftlichen Fortschritts übergreifende pflegerische Kompetenzen zur Pflege von Menschen aller Altersgruppen und allen Versorgungsbereichen vermittelt: in Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen und in der ambulanten Pflege.

 

Auszubildende haben jedoch auch in Zukunft weiterhin die Möglichkeit, sich für einen gesonderten Berufsabschluss in der Altenpflege oder Kinderkrankenpflege zu entscheiden, wenn sie für das letzte Ausbildungsdrittel, statt die generalistische Ausbildung fortzusetzen, eine entsprechende Spezialisierung wählen.

 

 

Was macht den Pflegeberuf nun attraktiver?

Der Bedarf an Pflegefachkräften und der Wettbewerb aller Berufe um Auszubildende nehmen weiter zu. Mit dem Pflegeberufegesetz wird sowohl die Attraktivität der Pflegeausbildung als auch die des Pflegeberufs gesteigert.

 

Die Qualität der Ausbildung wird durch eine bessere Anleitung und Begleitung der Auszubildenden durch Ausbildungseinrichtung und Pflegeschule weiter erhöht. Zur Sicherstellung einer hohen Ausbildungsqualität werden Mindestanforderungen an Pflegeschulen festgelegt. Dazu sind höhere berufliche Anforderungen an Schulleitungen und Lehrkräfte, insbesondere eine Anhebung des Qualifikationsniveaus, vorgesehen. Übergangs- und Bestandsschutzregelungen stellen sicher, dass sich die bestehenden Kranken- und Altenpflegeschulen auf die neuen Anforderungen einstellen können. Für das bereits vorhandene Personal wird ein umfassender persönlicher Bestandsschutz gewährleistet.

 

Pflegeschulen haben darüber hinaus eine angemessene Zahl an fachlich und pädagogisch qualifizierten Lehrkräften zu beschäftigen und nachzuweisen. Außerdem ist die berufliche Pflegeausbildung unabhängig vom gewählten Abschluss für die Auszubildenden immer kostenlos, und es wird die Zahlung einer angemessenen Ausbildungsvergütung gewährleistet. Die neue generalistische Berufsausbildung wird darüber hinaus bundesweit noch mehr und vielfältigere wohnortnahe Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten bieten und EU-weit anerkannt werden. Für die Absolventinnen und Absolventen dieser Ausbildung eröffnen sich zusätzliche Wechsel-, Einsatz- und Aufstiegsmöglichkeiten in allen Bereichen der Pflege.

 

Auszubildende, die ihren Schwerpunkt in der Pflege alter Menschen oder der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sehen, können wählen, ob sie einen generalistischen Berufsabschluss oder einen gesonderten Abschluss in der Altenpflege oder Kinderkrankenpflege erwerben. Durch die Einführung eines generalistischen Pflegestudiums werden zusätzliche Qualifizierungs- und Karrieremöglichkeiten eröffnet. Für alle Pflegefachkräfte werden Aufgaben festgelegt, die ausschließlich von diesen aufgrund der dafür benötigten Qualifikation übernommen werden dürfen (zum Beispiel die Festlegung des individuellen Pflegebedarfs oder die Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses). Das trägt zu einer weiteren Aufwertung des Berufsbildes Pflege bei.

 

 

Kann man sich in einem bestimmten Bereich spezialisieren?

Die zukünftigen, generalistisch ausgebildeten Pflegefachkräfte werden in der Lage sein, in allen Bereichen der Pflege – Akutpflege, Kinderkrankenpflege, stationäre oder ambulante Langzeitpflege sowie allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrische Versorgung – tätig zu werden. Auch in der generalistischen Ausbildung werden im Rahmen der praktischen Ausbildung mit der Wahl der Ausbildungseinrichtung und eines Vertiefungseinsatzes in einem Bereich besondere Kenntnisse erworben. Ein Vertiefungseinsatz ist jedoch keine Bedingung für eine spätere Berufstätigkeit in dem entsprechenden Bereich, und er schließt umgekehrt eine spätere Berufstätigkeit in einem anderen Pflegebereich nicht aus.

 

Auszubildende, die in der Kinder- oder Altenpflege tätig sein wollen und einen entsprechenden Vertiefungseinsatz vereinbart haben, haben ein Wahlrecht: Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz in der pädiatrischen Versorgung vereinbart, kann für das letzte Ausbildungsdrittel ein gesonderter Abschluss "Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in" gewählt werden. Entsprechendes gilt, wenn ein Vertiefungseinsatz in der stationären Langzeitpflege oder der ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit Ausrichtung auf die Langzeitpflege vereinbart ist. Dann kann für das letzte Ausbildungsdrittel ein Berufsabschluss "Altenpfleger/-in" gewählt werden.

 

Das Wahlrecht steht ausschließlich der oder dem Auszubildenden zu. Es soll vier Monate und kann frühestens sechs Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels ausgeübt werden. Bis dahin hat die oder der Auszubildende alle maßgeblichen Einsatzbereiche bereits einmal kennengelernt. Der Bedarf für diese gesonderten Abschlüsse wird sechs Jahre nach Beginn der neuen Pflegeausbildung überprüft. Der Deutsche Bundestag entscheidet dann, ob die jeweiligen Regelungen zur Spezialisierung aufgehoben oder beibehalten werden. Weitere beruflich erforderliche spezialisierte und vertiefte Kenntnisse sind, wie bisher auch, in beruflichen Fort- und Weiterbildungen zu erwerben. Diese sind in Verantwortung der einzelnen Bundesländer geregelt.

 

 

Was kostet mich die Ausbildung?

Die Auszubildenden haben Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Lehr- und Lernmittel werden kostenlos zur Verfügung gestellt und es muss auch kein Schulgeld mehr bezahlt werden.

 

Die Finanzierung der Pflegeausbildung wurde neu geregelt. Sie erfolgt nun einheitlich über Landesfonds und ermöglicht damit bundesweit eine qualitätsgesicherte und wohnort-nahe Ausbildung. Durch ein Umlageverfahren werden ausbildende und nicht ausbildende Einrichtungen gleichermaßen zur Finanzierung herangezogen.

 

 

Werden Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung auch bei Umschulungen in die neuen Pflegeberufe weiterhin möglich sein?

Für Auszubildende, die Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung erhalten können, sollen wie bisher bei Umschulungen in der Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege auch bei Umschulungen in die neuen Pflegeberufe Lehrgangskosten über die Weiterbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch von den Jobcentern beziehungsweise den Agenturen für Arbeit getragen werden können.

 

Es wird eine verbindliche und langfristige Regelung zur vollständigen Finanzierung der Ausbildungskosten bei Umschulungsmaßnahmen in den neuen Pflegeberufen getroffen.

 

 

Was muss ich tun, wenn ich schon examinierte Alten- oder Krankenpflegefachkraft bin oder mich in der Ausbildung befinde?

Sie müssen gar nichts tun. Die Ausbildung nach dem auslaufenden Modell wird in einer Übergangsphase zu Ende geführt. Der Abschluss gilt weiterhin und Sie können weiter in Ihrem Beruf als Pflegefachkraft arbeiten. Eine Weiterbildung zur Pflegefachfrau / zum Pflegefachmann in dem Sinne gibt es nicht. Es handelt sich um die neue Form der Pflegeausbildung, die zukünftige Generationen von Pflegekräften absolvieren.

 

Laut Gesetz gibt es aber die Möglichkeit, die Ausbildung auf Antrag zu verkürzen, indem eine andere gleichwertige Ausbildung auf bis zu zwei Drittel der Ausbildungsdauer angerechnet wird. Diese Regelung wird auch für die bisherigen Abschlüsse als examinierter Altenpfleger, Kranken- oder Kinderkrankenpfleger gelten. Man könnte also eine verkürzte Ausbildung zur Pflegefachfrau / zum Pflegefachmann absolvieren, um den Abschluss zu bekommen. Die Abschlussprüfung wäre komplett zu absolvieren. Notwendig ist dies jedoch nicht.