Gesundheitsamt ordnet Abkochgebot für das Versorgungsgebiet Langerringen an
Das Staatliche Gesundheitsamt spricht ein sofortiges Abkochgebot für das Versorgungsgebiet Langerringen aus. Von der Abkochanordnung betroffen sind die Gemeinden Langerringen, Westerringen, Schwabmühlhausen, Schwabaich, Falkenberg und der Ortsteil Gennach.
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Den Apotheken obliegt die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln.
Die Kreisverwaltungsbehörden (Landratsämter, kreisfreie Städte) sind grundsätzlich zuständig für den Vollzug des Apothekengesetzes (ApoG) sowie der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), sofern keine spezialgesetzliche Zuständigkeitsvorschrift besteht (s. § 3 ZustVAMÜB).
Hinweis:
Das Landratsamt Augsburg ist ausschließlich für Betriebssitze im Landkreis Augsburg zuständig. Für den Betriebssitz ist die Lage der Hauptapotheke ausschlaggebend. Um herauszufinden, ob Ihr Betriebssitz im Landkreis Augsburg liegt, besuchen Sie bitte www.landkreis-augsburg.de/kommunen
Folgende Aufgaben liegen in der Zuständigkeit des Landratsamtes Augsburg:
A) Beantragung einer Betriebserlaubnis für Haupt- und Filialapotheken
B) Genehmigung Heimversorgungsverträge
Der Betriebserlaubnisinhaber einer öffentlichen Apotheke kann mit dem Träger von Heimen im Sinne des § 1 des Heimgesetzes einen schriftlichen Vertrag zur Versorgung der Bewohner mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten schließen.
Der Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde für Betriebserlaubnisinhaber im Landkreis Augsburg ist das Landratsamt Augsburg. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 12 a ApoG erfüllt sind. Eine Versorgung vor Vertragsgenehmigung ist rechtswidrig, da ein geschlossener Vertrag bis zur Genehmigung schwebend unwirksam ist.
Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages sind gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 4 ApoG dem Landratsamt Augsburg unverzüglich anzuzeigen, so u. a.:
- Änderung des Versorgungsumfangs
- Änderung der Versorgungsmodalitäten
- Änderung der Vertragsdauer
- Wesentliche Änderung/Ergänzung des Vertrages
- Trägerwechsel/Namensänderung der Einrichtung
- Änderungen der Zuständigkeiten
- Kündigung/Aufhebung
Ein neuer Vertrag ist jedoch abzuschließen und zu genehmigen, sobald die Änderung/Ergänzung die Vertragsparteien oder den Vertragsgegenstand (z.B. weil die Vertragsapotheke auch die Bewohner eines anderen Heims desselben Heimträgers mit Arzneimitteln versorgen soll) betrifft.
Bitte verwenden Sie folgendes Formular zum Hochladen Ihres zu genehmigenden Heimversorgungsvertrages: Antrag auf Genehmigung eines Heimversorgungsvertrages (§ 12 a ApoG)
C) Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln
D) Überwachung des ordnungsgemäßen Apothekenbetriebs
Die arzneimittel- und apothekenrechtliche Überwachung der öffentlichen Apotheken ist Aufgabe der Kreisverwaltungsbehörden (Gesundheitsämter).
Sie arbeiten dabei mit ehrenamtlichen Pharmazieräten zusammen, die von den Regierungen von Oberbayern und Oberfranken bestellt werden.
Der zuständige Pharmazierat für den Landkreis Augsburg ist:
Sebastian Lenhart
Bahnhofstraße 42
86316 Friedberg
Tel.: 0821 60 89 19 0
Fax: 0821 60 89 19 19
E-Mail: lenhart.sebastian@remove-this.gmail.com
Der Pharmazierat führt regelmäßig Besichtigungen in den öffentlichen Apotheken des Landkreises Augsburg durch.
Folgende Arten der Besichtigung werden unterschieden:
1. Abnahmebesichtigung
Bei Neugründung oder wesentlichen Änderungen der Betriebserlaubnis werden die formellen, personellen, räumlichen, einrichtungsbezogenen und organisatorischen Voraussetzungen überprüft, die zur Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke vorhanden sein müssen.
2. Regelbesichtigung
Der Pharmazierat führt in der Regel alle zwei Jahre eine Überprüfung der Apotheken durch. Diese erfolgt grundsätzlich nach vorheriger Anmeldung, wenn dies nicht dem Überwachungszweck entgegensteht. Bei der Besichtigung wird überprüft, ob die formellen, personellen, räumlichen, einrichtungsbezogenen und organisatorischen Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Apothekenbetrieb eingehalten werden.
Im Rahmen der Überwachung können Proben aus dem Haupt- und Nebensortiment sowie von Werbematerial gezogen werden.
3. Anlasskontrollen
Im Zusammenhang mit Risikomeldungen (z. B. Beschwerden) erfolgt die Überwachung entsprechend Nr. 2 unverzüglich.
4. Personalkontrollen
Überprüfungen des Personals nach den §§ 2 und 3 ApBetrO (Personalkontrolle) finden unangekündigt statt.
Werden bei der Besichtigung Mängel festgestellt, können in Absprach mit dem Pharmazierat direkt Maßnahmen zur Mängelbeseitigung getroffen werden. Der Pharmazierat unterrichtet die Kreisverwaltungsbehörde in einer Besichtigungsniederschrift über den wesentlichen Verlauf und das Ergebnis der Besichtigung.
Werden bei einer Besichtigung Verstöße festgestellt, können diese von der Kreisverwaltungsbehörde ggf. im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens geahndet werden. Gibt es Hinweise auf Straftatbestände muss der Vorgang zur weiteren Verfolgung an die Staatsanwaltschaft Augsburg abgegeben werden.
E) Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs
Die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs in den Apotheken und anderen Einrichtungen ist Aufgabe der Kreisverwaltungsbehörden (Gesundheitsämter).
Das Gesundheitsamt des Landratsamtes Augsburg führt in der Regel alle drei Jahre unangemeldete Besichtigungen von öffentlichen Apotheken durch.
Durch den Amtsärztlichen Dienst werden u. a. überprüft:
- Nachweise über Verbleib und Bestand der Betäubungsmittel
- Betäubungsmittelrezepte und Betäubungsmittelanforderungsscheine
- Niederschriften über die Vernichtung von Betäubungsmitteln
- Abgabebelege nach der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung
- Aufbewahrung der Betäubungsmittel
- Bestand der Betäubungsmittel
Darüber hinaus können aus besonderem Anlass Besichtigungen erforderlich sein, insbesondere wenn Hinweise auf Verstöße gegen betäubungsmittelrechtliche Vorschriften vorliegen.
Werden bei einer Besichtigung Verstöße festgestellt, können diese von der Kreisverwaltungsbehörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens geahndet werden. Gibt es Hinweise auf Straftatbestände muss der Vorgang zur weiteren Verfolgung an die Staatsanwaltschaft Augsburg abgegeben werden.
Als besondere Dienstleistung bieten die Gesundheitsämter öffentlichen Apotheken, Ärztinnen und Ärzten Beratung zum Vollzug betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften an.
F) Vertretung des Apothekenleiters
G) Wechsel des Filialapothekenleiters
H) Schließung einer Apotheke
Bei Schließung einer Apotheke muss zwischen zwei Fallgruppen unterschieden werden:
- Die bisherige Betriebserlaubnis umfasst Haupt- und Filialapotheke(n). Die Betriebserlaubnis soll nach Schließung einer der Apotheken in geänderter Form weiterbestehen. Es ist eine Änderung der Betriebserlaubnis erforderlich.
- Die bisherige Betriebserlaubnis umfasst eine Apotheke. Der Betriebserlaubnisinhaber muss bei der Schließung einer Apotheke gegenüber der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde schriftlich auf die Rechte aus der Betriebserlaubnis verzichten. Die Erlaubnis erlischt durch den Verzicht gemäß § 3 Nr. 2 ApoG.
Bitte verwenden Sie folgendes Formular, um uns die Schließung Ihrer Apotheke mitzuteilen: Schließung der Apotheke
I) Anzeige wesentlicher Änderungen
Gem. § 4 Abs. 6 ApBetrO sind wesentliche Veränderungen der Größe und Lage oder der Ausrüstung der Betriebsräume oder ihrer Nutzung in jedem Fall der zuständigen Behörde vor dem Eintreten der Veränderung anzuzeigen. Bei der Anzeige soll der Behörde zudem ein Raumplan (Maßstab 1:100) vorgelegt werden.
Beispiele für wesentliche Änderungen:
- Erweiterung der Apotheke durch Hinzunahme weiterer Betriebsräume
- Nutzung von externen Betriebsräumen (auch Nachtdienstzimmer)
- Schaffung von neuen Betriebsräumen in der Apotheke (z. B. Raum zum Stellen; Zytostatiklabor)
- Umbau der Apotheke (auch Teilumbau wie z. B. Neugestaltung der Handverkaufstische)
- Veränderung der Lage und Größe der Räume untereinander
- Verlegung von Betriebsräumen wie z. B. Verlegung des Rezepturarbeitsplatzes im Labor
- Änderung in der Zweckbestimmung der Betriebsräume
- Einbau eines Kommissionierautomaten
Die Erweiterung einer bestehenden Betriebserlaubnis ist in der Regel nicht erforderlich. Eine Ausnahme stellt die nachträgliche Einrichtung eines externen Betriebsraums dar. Da die Betriebserlaubnis raumbezogen erteilt wird, muss diese bei Hinzunahme eines externen Betriebsraums angepasst werden.
Eine neue Betriebserlaubnis ist dagegen erforderlich, wenn die Apotheke unter dem gleichen Namen in andere als die bisherigen Betriebsräume verlegt wird.
J) Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke
Nach § 13 Abs. 1 b ApoG bedarf der Verwalter einer Apotheke für die Zeit der Verwaltung einer Genehmigung.
In folgenden Fällen ist die Verwaltung einer Apotheke durch einen Apotheker für bis zu zwölf Monate möglich:
- auf Antrag der Erben bei Tod des Erlaubnisinhabers
- auf Antrag des Verpächters bei Tod des Pächters einer Apotheke
Der Verwalter ist für die Beachtung der Apothekenbetriebsordnung und der Vorschriften über die Herstellung von Arzneimitteln und den Verkehr mit diesen verantwortlich.
Die Regelung soll Nicht-Apothekern für einen befristeten Zeitraum ermöglichen, den wirtschaftlichen Nutzen aus einer Apotheke zu ziehen. Sie vermeidet unbillige Härte, die aus einer sofortigen Schließung der Apotheke bei Tod des Apothekers folgen würde und trägt dem Versorgungsgedanken für die Familie Rechnung. Während eines überschaubaren Zeitraums von 12 Monaten erlaubt sie den Erben, die Lage im Wege der Verwaltung zu sondieren. Unumkehrbare, wirtschaftlich nachteilige Entscheidungen aus der Not heraus sollen hierdurch verhindert werden.
Entsprechendes gilt zur Vermeidung unbilliger Härten für den Verpächter.
K) Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke als Pächter
Die Verpachtung von Apotheken ist im Regelfall verboten (Fremdbesitzverbot).
In Ausnahmefällen können Apotheken nach § 9 Abs. 1 ApoG verpachtet werden:
- Der Erlaubnisinhaber kann die Apotheke aus einem in seiner Person liegenden wichtigen Grund nicht selbst betreiben, z. B. altersbedingt: Der Apotheker kann ab Eintritt des Rentenalters seine Apotheke verpachten.
- Der Erlaubnisinhaber ist in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Apothekerberufs ungeeignet. Die Apothekenbetriebserlaubnis ist zu widerrufen oder sie ist bereits durch Widerruf der Approbation erloschen.
- Der Erlaubnisinhaber verstirbt. Die erbberechtigten Kinder können die Apotheke verpachten, bis sie entschieden haben, ob sie den Apothekerberuf ergreifen wollen. Die Entscheidung muss getroffen werden, bis das jüngste Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat. Die Frist kann so lange verlängert werden, bis das Kind selbst die Apothekenbetriebserlaubnis beantragen kann.
- Der Erlaubnisinhaber verstirbt. Der erbberechtigte Ehegatte oder Lebenspartner kann die Apotheke verpachten, bis eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft begründet wird.
Der Pächter benötigt eine Apothekenbetriebserlaubnis nach § 1 ApoG.
Diese Regelungen sollen dem Verpächter ermöglichen, wirtschaftlichen Nutzen aus einer Apotheke zu ziehen, ohne die Apotheke verkaufen zu müssen. Mit der Verpachtung kann der Apotheker seinen Altersruhestand sichern. Sie vermeidet zudem unbillige Härte, die aus einer sofortigen Schließung der Apotheke bei Tod des Apothekers folgen würde und trägt dem Versorgungsgedanken für Familie und Alter Rechnung.
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