Asylunterkünfte

Asylrechtliche Untersuchung

Politisch Verfolgte genießen in Deutschland nach Art. 16a Abs. 1 GG Asylrecht. In § 62 Asylverfahrensgesetz ist geregelt, dass Ausländer die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft wohnen müssen, verpflichtet sind eine „Gesundheitsuntersuchung” durchführen zu lassen. In Bayern sind die Amtsärzte an den Gesundheitsämtern für diese Untersuchung zuständig.

Hygiene in Asylunterkünften

Staatliches Gesundheitsamt
Prinzregentenplatz 4
86150 Augsburg
Tel. (0821) 3102 2101
Fax (0821) 3102 1101
Öffnungszeiten:
Mo. bis Fr. 07:30 - 12:30
Do. 14:00 - 17:30