Landkreis Augsburg (Druckansicht)
Asylunterkünfte
Asylrechtliche Untersuchung
Politisch Verfolgte genießen in Deutschland nach Art. 16a Abs. 1 GG Asylrecht. In § 62 Asylverfahrensgesetz ist geregelt, dass Ausländer die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft wohnen müssen, verpflichtet sind eine „Gesundheitsuntersuchung” durchführen zu lassen. In Bayern sind die Amtsärzte an den Gesundheitsämtern für diese Untersuchung zuständig.