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Das Jobcenter Augsburger Land bleibt am Mittwoch, 17. Dezember 2025, ab 10 Uhr wegen einer internen Veranstaltung geschlossen. Dies betrifft sowohl die Hauptgeschäftsstelle in Augsburg sowie auch die Zweiggeschäftsstelle in Schwabmünchen. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, dies bei ihrer Terminplanung zu beachten.

Alle Informationen

Meldepflichtige vorbehaltene Tätigkeiten nach Art. 16 GDG

Am 17. Mai 2022 wurde das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz – GDG) vom 10. Mai 2022 bekannt gemacht (GVBl. 2022 S. 182): https://www.verkuendung-bayern.de/gvbl/2022-182/

Das Gesetz ist am 1. Juni 2022 in Kraft getreten.

Die Regelungen im Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (GDG) folgen der neuen Systematik im Pflegeberufsgesetz (PflBG), wonach der Gesetzgeber nun (anders als im bisherigen Krankenpflegegesetz) u.a. für die Aufwertung des Pflegeberufs vorbehaltene Tätigkeiten vorgesehen hat, die beruflich ausschließlich von Personen mit einer entsprechenden Erlaubnis nach dem PflBG ausgeübt werden dürfen.

Wenn Sie gegen Entgelt vorbehaltene Tätigkeiten im Sinne von § 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) erbringen oder anbieten, müssen Sie dies unter Angabe des Namens und der Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung dem Gesundheitsamt unverzüglich melden.

Wenn Sie eine solche Tätigkeit erbringen oder anbieten und hierfür entsprechende Personen beschäftigen, müssen Sie dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung der beschäftigten Personen angeben, die leitenden Pflegefachpersonen benennen und für jede dieser Personen unverzüglich die unter Art. 16 Abs. 1 Satz 2 Gesundheitsdienstgesetz (GDG) genannten Unterlagen vorlegen.

Änderungen oder Aufgabe anzeigepflichtiger Tatsachen müssen dem Gesundheitsamt ebenfalls unverzüglich gemeldet werden.

Oben Gesagtes gilt aber nicht für vorbehaltene Tätigkeiten, die in nach § 72 Abs. 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Pflegeeinrichtungen, in Krankenhäusern im Sinne des § 2 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, Entbindungsheime und Einrichtungen im Sinne des § 30 der Gewerbeordnung, Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation, des Kurwesen und der Heilquelle oder in Einrichtungen, auf die das Heimgesetz anwendbar ist, sowie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit oder zugunsten der betreuten Person oder aus Gefälligkeit oder aus Gründen der familiären, verwandtschaftlichen oder nachbarschaftlichen Hilfe erbracht werden.

Hinweis für Pflege(fach)helfer

Der Pflege(fach)helfer ist keine Pflegefachkraft im Sinne des PflBG und ist in der Folge auch nicht (mehr) berechtigt, die im § 4 Abs. 2 PflBG genannten Tätigkeiten auszuüben. 
Insoweit können Pflege(fach)helfer auch nicht im Sinne des Art. 16 GDG angemeldet werden, weshalb die bisherige Regelung des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GDVG im GDG auch keine Entsprechung mehr hat.
Verstöße gegen einer in Art. 16 Abs. 1 bis 4 GDG genannten Anzeigepflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden!

Erforderliche Unterlagen

  1. Bei der Anzeige von vorbehaltenen Tätigkeiten im Sinn von § 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG):
    Die Anzeige erfolgt über ein Online-Formular. Nach der Ausfüllung ist das Formular auszudrucken, zu unterschreiben und zusammen mit der/den Erlaubnisurkunde(n) über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, §§ 58 oder 64 PflBG (jeweils in beglaubigter Kopie) innerhalb von zwei Wochen vorzulegen.

    Landratsamt Augsburg
    Fachbereich 42
    Heilberufe/Frau Albrecht
    Prinzregentenplatz 4
    86150 Augsburg

  2. Bei der Mitteilung von Änderungen bei vorbehaltenen Tätigkeiten im Sinn von § 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG):
    Die Anzeige erfolgt über ein Online-Formular. Nur bei der Anmeldung von neuen Mitarbeitern ist das Formular nach der Ausfüllung auszudrucken, zu unterschreiben und innerhalb von zwei Wochen vorzulegen. Zusätzlich ist die Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, §§ 58 oder 64 PflBG (jeweils in beglaubigter Kopie) vorzulegen.

    Landratsamt Augsburg
    Fachbereich 42
    Heilberufe/Frau Albrecht
    Prinzregentenplatz 4
    86150 Augsburg

     

Verfahrensablauf

Die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen sind beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt einzureichen.

Örtlich zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die natürliche Person ihre Hauptwohnung hat oder die Tätigkeiten erbringt oder anbietet, wenn die Hauptwohnung nicht im Freistaat Bayern ist. Bei sonstigen Anbietern von Pflegedienstleistungen ist das Gesundheitsamt zuständig, in dessen Bezirk diese ihren Sitz haben oder die Tätigkeiten erbringen oder anbieten, wenn die Pflegedienste im Freistaat Bayern weder ihren Sitz noch eine Niederlassung haben.

Bei Pflegediensten mit organisatorisch selbstständigen örtlichen Niederlassungen hat die Anzeige auch gegenüber dem Gesundheitsamt zu erfolgen, in dessen Bezirk die Niederlassung gelegen ist.

Die Behörde kann auf Wunsch eine Bestätigung der Anzeige ausstellen.

Kosten

  • Die Anzeige ist kostenfrei.
  • Bestätigung (z. B. für die Krankenkasse): 15 Euro

Fristen

Beginn, Änderungen und Aufgabe der Tätigkeit müssen unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) angezeigt werden

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Sandra Albrecht
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