zuständigen höheren Naturschutzbehörde.
§ 2
Ausnahmen für Biber
(1) 1 Zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden sowie aus Gründen der öffentlichen Sicher-
heit wird nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7
Benehmen herzustellen. 4 Äußert sich das zuständige Amt für Ernährung, Land-
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wirtschaft und Forsten nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Beteiligungsersuchens, gilt das Be-
nehmen [...] n im Sinn der
Kartieranleitung der Bio-
topkartierung Bayern
• land-, teich- oder forst-
wirtschaftlich extensiv
• Habitate für Rote-Liste-Arten
(Tierarten) mit deren spezifischen
Ansprüchen
• [...] für natürli-
che Biotoptypen von ho-
her Bedeutung aufweisen
• land-, teich- oder forst-
wirtschaftlich extensiv
genutzte Bereiche mit
hohem Biotopwert
gering • naturferne und anthropo-
gen be
können Sie es übrigens gewinnen.
Dem Landkreis Augsburg wird das
Qualitätssiegel „Digitale Bildungsregion“
verliehen.
Der Dig i ta le Bauantrag star tet und spar t
Landkreisbürgerinnen und -bürgern
Broschüren mit Informationen
aus.
Außerdem kann das Buch
Der Lech: Landschaft. Natur.
Geschichte. Wirtschaft. Wasserkraft.
von Lechwerke AG und Martin Kluger
ISBN: 978-3-93964536-8
käuflich erworben werden
Entwicklung der Agrarwirtschaft
und des ländlichen Raums vom 28. November 2006 (Baye-
risches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) erlässt das
Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft
9. Erhöhung der Entgelte für
ambulante Eingliederungshilfen
10. Haushaltsbericht
Wirtschaftliche Jugendhilfe
11. Verschiedenes, Wünsche und
Anfragen
Augsburg, den 02.07.2025
oder forstwirtschaft—
Iicher Betriebsanlagen zur Folge haben, ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen
Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Art. 32 i.V. mit Art. 57 BayWG zu leisten.
59
Or
Oscorna-dünger, Engelharts
Gartendünger, Biosol), Gründüngung, Gesteinsmehle, Natur- und Wirtschaftsdünger (Guano;
Stallmist; Schafwollpellets) führen Nährstoffe zu und sorgen für den Aufbau gesunder
ierten Eintrag von Schadstoffen in Boden und Grundwasser
entgegenzuwirken, regelt das Kreislaufwirtschaftsgesetz, dass Abfallerzeuger und Abfallbesit-
zer Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten
dieser Kooperation in der Bereitstellung und Entwicklung eines bedarfs-
gerechten und zugleich wirtschaftlichen Einrichtungsangebots unter Beachtung eines koordi-
nierten Einsatzes öffentlicher und privater