Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).
Projektverantwortliche
PD Dr. Markus Hilpert
war die Zeit vor etwa
100 bis 200 Jahren.
Die Menschen arbeiteten
damals meist in der
Land-Wirtschaft.
Alltägliche Arbeiten waren:
säen, pflügen und ernten.
Man hatte Tiere und einfache
Acker-Geräte
ten) u.ä.
2.5 Energie, Wasser
Strom, Heizung (Gas, Öl, Strom), Warmwasser, Wasser.
2.6 Wirtschaftsbedarf
Allgemeiner Bedarf für die Küche (nicht Geschirr), z.B. Kleingeräte,
Kochtöpfe u.ä.
2.7
den mir gesetzlich obliegenden
Mitwirkungspflichten jegliche Änderungen in den persönlichen, wirtschaftlichen und häuslichen Verhältnissen der
leistungsberechtigten Person bzw. der zur Einsatz- oder B
errichten;
13. Bild- oder Schrifttafeln anzubringen;
14. eine andere als die nach § 5 zugelassene wirtschaftliche Nutzung auszuüben.
(2) Ferner ist verboten:
1. Feuer anzumachen, außer im Rahmen der ord
Landwirtschaft und Forsten. Bei Fachfra-
gen der Wasserwirtschaft berät Sie das
zuständige Wasserwirtschaftsamt.
Fachliche Hinweise und Hilfestellung:
DIN 18915 – Vegetationstechnik im
Landschaftsbau
sind Versammlungen mit gleichzeitiger Anwesenheit vieler Menschen insbesondere
erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art sowie [...] sind Versammlungen mit gleichzeitiger Anwesenheit vieler Menschen insbesondere
erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art sowie
um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren
Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen
einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der
verboten, ausge-
nommen Boden-
bearbeitung im
Rahmen der ord-
nungsgemäßen
land- und forst-
wirtschaftlichen
Nutzung
1.2 Wiederverfüllung von Erd-
aufschlüssen, Baugruben
und Leitungsgräben sowie [...]
forstwirtschaftlicher Betriebsanlagen zur Folge haben, ist für die dadurch verursachten
wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich nach Art. 32 i.V.m. Art. 57
BayWG zu leisten.
[...] weder das Grundwasser berühren, noch Bohrarbeiten er-
fordern, sind nach Prüfung durch die Wasserwirtschaftsbehörde in Zone III B gegebe-
nenfalls zulässig. Über die Zulässigkeit entscheidet abschließend
gelungene Integration ist aber auch die gleichberechtigte
Teilhabe am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen Leben von
Bedeutung, unter Respektierung der kulturellen Vielfalt