Führungszeugnis
vorzulegen ist. Den Vereinen stehen hierfür jedoch für diesen Rechtsbereich keine
Fachkräfte zur Verfügung.
Das Amt für Jugend und Familie hat bzw. wird durch eine breite Öffentlichkeitsarbeit
Benehmen herzustellen. 4 Äußert sich das zuständige Amt für Ernährung, Land-
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wirtschaft und Forsten nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Beteiligungsersuchens, gilt das Be-
nehmen [...] n im Sinn der
Kartieranleitung der Bio-
topkartierung Bayern
• land-, teich- oder forst-
wirtschaftlich extensiv
• Habitate für Rote-Liste-Arten
(Tierarten) mit deren spezifischen
Ansprüchen
• [...] für natürli-
che Biotoptypen von ho-
her Bedeutung aufweisen
• land-, teich- oder forst-
wirtschaftlich extensiv
genutzte Bereiche mit
hohem Biotopwert
gering • naturferne und anthropo-
gen be
über die Förderung von
Sport-Leistungsstützpunkten
5. Änderung der Richtlinie zur
Investitionsförderung;
Erweiterung zugunsten von
Fischereivereinen
6. Bericht über die Arbeit des
A
LANDKREIS AUGSBURG
BAYERISCHE EHRENAMTSKARTE
für Akzeptanzpartner: Martina Baur
[email protected]
Tel.: 0821 3102 2196
für Ehrenamtliche:
buergerservice@ -a.bayern.deLRA
Tel.: 0821
einzeln an. Verwenden
Sie für jede Wohneinheit eine eigene Zeile.
Nutzung Stockwerke Wohn- bzw. Gewerbefläche m² Monatsmiete (kalt) *
Wenn zutreffend
Wohnen = WO
Gewerbe = G
Keller = K
Erdgeschoss
können Sie es übrigens gewinnen.
Dem Landkreis Augsburg wird das
Qualitätssiegel „Digitale Bildungsregion“
verliehen.
Der Dig i ta le Bauantrag star tet und spar t
Landkreisbürgerinnen und -bürgern
Broschüren mit Informationen
aus.
Außerdem kann das Buch
Der Lech: Landschaft. Natur.
Geschichte. Wirtschaft. Wasserkraft.
von Lechwerke AG und Martin Kluger
ISBN: 978-3-93964536-8
käuflich erworben werden
9. Erhöhung der Entgelte für
ambulante Eingliederungshilfen
10. Haushaltsbericht
Wirtschaftliche Jugendhilfe
11. Verschiedenes, Wünsche und
Anfragen
Augsburg, den 02.07.2025
zuständigen höheren Naturschutzbehörde.
§ 2
Ausnahmen für Biber
(1) 1 Zur Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden sowie aus Gründen der öffentlichen Sicher-
heit wird nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7
Entwicklung der Agrarwirtschaft
und des ländlichen Raums vom 28. November 2006 (Baye-
risches Agrarwirtschaftsgesetz – BayAgrarWiG) erlässt das
Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft